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Tritt nach Beendigung des Mietverhältnisses ein Mangel auf, so führt dies nicht in entsprechender Anwendung des § 536 Abs. 1 BGB zu einer Minderung der Nutzungsentschädigung. Der Vermieter ist nach Mietvertragsende grundsätzlich nicht zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2011 wurde der Mieter eines Ladenlokals rechtkräftig zur Räumung der Mietsache verurteilt. Der Mieter kam der Verurteilung zunächst nicht nach, zahlte jedoch bis Dezember 2011 eine
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Köln gaben der Klage auf Zahlung der
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des früheren Mieters zurück. Dem früheren Vermieter habe nach § 546 a Abs. 1 BGB ein Anspruch auf ungekürzte
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei ein Vermieter nach
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs könne dem früheren Mieter ausnahmsweise ein Anspruch auf Mängelbeseitigung nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB zu stehen. Besonders hohe Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentumswerte des Mieters rechtfertigen jedoch für sich genommen noch keinen Ausnahmefall. Denn der frühere Mieter habe es grundsätzlich selbst zu verantworten, dass er widerrechtlich im Besitz der Mietsache sei, und es liege in seiner Hand, sich den drohenden Gefahren durch Rückgabe der Mietsache zu entziehen. Eine Mangelbeseitigungspflicht des Vermieters könne aber dann ausnahmsweise angenommen werden, wenn und soweit gesetzliche Regeln dem Mieter eine Weiterbenutzung der Mietsache erlauben oder wenn der Mieter mit nachvollziehbaren Erwägungen habe davon ausgehen dürfen, weiterhin zum Besitz der Mietsache berechtigt zu sein. Ein solcher Fall habe hier hingegen nicht vorgelegen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21714
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