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Nimmt ein Ehegatte zwecks Erweiterung seiner Praxisräume ein Darlehen auf und sichert der andere Ehegatte dieses Darlehen mit einer Grundschuld an seinem Grundstück ab, so kann der absichernde Ehegatte nach Scheitern der Ehe anhand der Regeln zum Auftragsrecht die Befreiung von der Grundschuld verlangen. Der absichernde Ehegatte muss dabei jedoch die wirtschaftlichen Interessen des anderen Ehegatten angemessen berücksichtigen. Dies kann durch Vorlage eines Tilgungsplans geschehen, der erkennen lässt, für welche Zwecke und für welche Zeit die Grundschuld benötigt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Ehepaar nahm zwecks Ausbau der Praxisräume des als Zahnarzt tätigen Ehemanns mehrere gemeinschaftliche
Während das Landgericht Marburg der Klage stattgab und somit ein Anspruch auf Befreiung von den Grundschulden bejahte, verneinte das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. einen solchen Freistellungsanspruch. Zur Begründung führte es aus, dass ein Ehegatte zwar die Befreiung einer eingegangenen
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Ehefrau und hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Ihr habe ein Anspruch auf Befreiung von den Grundschulden gemäß § 670 BGB zugestanden. Der Ehefrau habe nach Scheitern der Ehe insofern ein Kündigungsrecht nach § 671 Abs. 3 BGB zugestanden. Zwar gelte das Kündigungsrecht nicht uneingeschränkt. So habe die Ehefrau die wirtschaftlichen Interessen ihres Ehemanns berücksichtigen müssen. Dem sei sie aber nachgekommen.
Die Ehefrau habe die wirtschaftlichen Interessen ihres Ehemanns dadurch berücksichtigt, so der Bundesgerichtshof, dass sie sich bereit erklärte, die gemeinsamen
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei die Vorlage des Tilgungsplans auch keine bloße Förmelei gewesen. Selbst wenn das
Soweit das Oberlandesgericht zudem annahm, dass die Ehefrau durch die stillschweigende Einlassung auf die Finanzierungsaktivitäten und das Kreditmanagement des Ehemanns auf ihr Kündigungsrecht verzichtet habe, folgte der Bundesgerichtshof dem nicht. Denn selbst wenn dies so anzunehmen gewesen sei, schließe ein Kündigungsverzicht das Kündigungsrecht nach § 671 Abs. 3 BGB nicht aus.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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