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Nutzt die Mieterin von Gewerberäumen entgegen des Mietvertrags die Räume als Wohnung, so kann der Vermieter jederzeit nach einer erfolglosen Abmahnung auf Unterlassung klagen. Der Anspruch des Vermieters auf Unterlassen eines vertragswidrigen Gebrauchs gemäß § 541 BGB verjährt während der Dauer der zweckwidrigen Nutzung nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin von Gewerberäumen nutzte die Räumlichkeiten seit Mietbeginn im Juni 2010 als Wohnung. Laut dem Mietvertrag sollten die Räume aber als Rechtsanwaltsbüro verwendet werden. Erst im Juli 2016 verlangte der Vermieter ein
Sowohl das Landgericht Hannover als auch das Oberlandesgericht Celle gaben der Klage statt. Dem Vermieter stehe der Anspruch auf Unterlassung zu. Der
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Mieterin zurück. Der Vermieter könne gemäß § 541 BGB das
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Es sei aus Sicht des Bundesgerichtshofs zu beachten, dass der Schwerpunkt des vertragswidrigen Verhaltens nicht in der Aufnahme, sondern in der dauerhaften Aufrechterhaltung der unerlaubten Nutzung der Mietsache liege. Dadurch verletze der Mieter fortwährend seine mietvertraglichen Pflichten. Diese Dauerverpflichtung entspreche der aus § 535 Abs. 1 BGB folgende Verpflichtung des Vermieters, die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Auch diese Dauerverpflichtung könne nicht verjähren, da sie während des Mietverhältnisses ständig neu entstehe (vgl. BGH, Urt. v. 17.02.2010 - VIII ZR 104/09 -).
Der Sinn und Zweck der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 27207
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