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Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach einer gesetzlichen Neuregelung im Jahr 2008 nur noch dann ein fortdauernder Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspricht. Unter Berücksichtigung des konkreten Betreuungsbedarfs prüft das zuständige Gericht, ob und in welchem Umfang die Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Elternteils auch während der Zeit der möglichen Betreuung des Kindes in einer kindgerechten Einrichtung eingeschränkt ist. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die persönliche
In dem zu entscheidenden Fall konnte das Kind in dem Kinderhort der
Eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus Vertrauensgesichtspunkten komme nur dann in Betracht, wenn der betreuende Elternteil das Kind neben der
Zwar verlange auch die gesetzliche Neuregelung zum
Der Bundesgerichtshof wies auf einen weiteren Gesichtspunkt hin, um die Gefahr auszuräumen, dass sich der zur Unterhaltszahlung verpflichtete Elternteil seiner finanziellen Verpflichtungen entzieht: Wer seine vollschichtige Erwerbstätigkeit nach der Trennung vom Partner freiwillig aufgibt, ist grundsätzlich so zu behandeln, als ob er das zuvor erzielte Einkommen weiter erhält. Gegen die fortdauernde Zurechnung dieses Einkommens kann sich der Elternteil nur mit dem Einwand zur Wehr setzen, dass er die frühere Arbeitsstelle auch aus anderen Gründen verloren hätte oder das zuvor erzielte Einkommen auch sonst nicht mehr erzielen würde. Dies ergibt sich aus dem Prinzip des unterhaltsrechtlich leichtfertigen Verhaltens, das auch darin bestehen kann, dass sich der Unterhaltspflichtige nicht hinreichend um eine neue vollschichtige Erwerbstätigkeit bemüht.
a) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes, etwa während der Kindergarten- und Grundschulzeit, abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 15. September 2010 - XII ZR 20/09 - FamRZ 2010, 1880).
b) Zur Verwirkung des nachehelichen Betreuungsunterhalts nach § 1579 BGB.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2011
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/we)
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