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Der Bundesgerichtshof hat sich mit dem Anspruch des Erben auf Rückzahlung von Zuwendungen im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft befasst, die durch den Tod des Zuwendenden beendet worden ist. Er hat entschieden, dass eine Frau, deren Lebenspartner ihr kurz vor seinem Tod noch einen beträchtlichen Betrag überwiesen hatte, dieses Geld nicht ohne Weiteres herausgeben muss.
Der verstorbene Vater des früheren Klägers, dessen Insolvenzverwalter der jetzige Kläger ist, hatte auf ein Bankkonto der Beklagten 79.146,28 DM mit dem Vermerk "Umbuchung" überwiesen. Der Kläger fordert diesen Betrag als
Die Beklagte hatte geltend gemacht, der Betrag sei ihr nicht ohne Rechtsgrund überwiesen worden; sie dürfe ihn daher behalten. Sie sei mit dem Erblasser, ihrem Lebensgefährten, seit 1982 eng verbunden gewesen, ohne dass es zu einer Eheschließung gekommen sei. Sie habe dessen Abbruchunternehmen mit aufgebaut und darin mitgearbeitet, ihm teilweise noch offene Darlehen in erheblicher Höhe gewährt und zeitweise auch die Löhne der Arbeiter gezahlt. Seit 1995 habe sie ihren an Krebs erkrankten Lebensgefährten gepflegt. 1998 sei er zu ihr gezogen. Nach seiner Einlieferung ins Krankenhaus im August 1999, in dem er im Oktober 1999 verstarb, habe sie nach seinen Anweisungen das Unternehmen fortgeführt und sein Haus versorgt. Rechtlich sei der überwiesene Betrag daher als Darlehensrückzahlung, als Entgelt für geleistete Dienste, als Anstandsschenkung oder als eine Mischung aus all diesen Rechtsgründen anzusehen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat ihr das Oberlandesgericht stattgegeben. Es hat die Auffassung vertreten, der Beklagten sei es im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast nicht gelungen, einen konkret auf diese
Der Senat hatte zu prüfen, ob der Auffassung des Oberlandesgerichts auch dann zu folgen ist, wenn zwischen dem Erblasser und der Beklagten eine
Diese Rechtsprechung ist nicht ohne Widerspruch geblieben. Zwar wird auch im Schrifttum überwiegend die Auffassung vertreten, ein Ausgleich habe für solche Leistungen auszuscheiden, die das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglicht hätten. Solche Leistungen würden in dem Bewusstsein erbracht, dass jeder Partner nach seinem Vermögen zur Gemeinschaft beizutragen habe. Bei darüber hinausgehenden Zuwendungen werden aber sowohl Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung als auch solche nach den Regeln über den
Inwieweit diese Kritik an der bisherigen Rechtsprechung berechtigt erscheint, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn der Klageanspruch ist auf der Grundlage des Beklagtenvortrags auch dann nicht gerechtfertigt, wenn man der im Schrifttum vertretenen Auffassung folgen würde.
Der insoweit erwogene Bereicherungsanspruch setzt eine tatsächliche Willensübereinstimmung der Partner über den mit der Leistung bezweckten, aber später nicht eingetretenen Erfolg voraus. Davon kann hier nach dem Vorbringen der Beklagten schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Zuwendung wegen und in Anerkennung der von ihr bereits erbrachten Leistungen vorgenommen wurde. Dasselbe gilt im Ergebnis, soweit im Schrifttum ein Anspruch nach den Regeln über den
Das angefochtene Urteil konnte deshalb keinen Bestand haben. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob – wie die Beklagte behauptet – eine
BGB §§ 705 ff., 313, 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2
Zu Ausgleichsansprüchen des Erben gegen den überlebenden Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die bis zum Tod des Erblassers bestanden hat.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2007
Quelle: ra-online, BGH (pm)
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Dokument-Nr. 5082
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