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Der Bundesgerichtshofs hatte über die Wirksamkeit eines Ehevertrags zu entscheiden.
Der 1942 geborene Ehemann und die 1944 geborene Ehefrau hatten 1988 geheiratet; für beide war es die zweite Ehe. Der Ehemann praktizierte bis zu seiner Erwerbsunfähigkeit 1996 als Zahnarzt. Die Ehefrau - eine gelernte Rechtsanwaltsgehilfin - hatte mit ihrem ersten Ehemann zeitweilig ein Bekleidungsgeschäft betrieben und schon vor der Eheschließung gegen Entgelt in der Praxis des Ehemannes kaufmännische Arbeiten übernommen. In einem vor der Heirat geschlossenen
Das Berufungsgericht hatte den
Der Bundesgerichtshof verneinte dies für den vorliegenden Fall. Der vertragliche Ausschluss des Betreuungsunterhalts konnte dabei unberücksichtigt bleiben, da im maßgebenden Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit gemeinsamen Kindern der Parteien nicht mehr zu rechnen war. Auch der Umstand, dass die Ehegatten den Altersunterhalt wegen Alters ausgeschlossen hatten, führt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs hier nicht zu Sittenwidrigkeit. Die Parteien waren im Zeitpunkt der Eheschließung bereits 44 und 46 Jahre alt, mithin in einem Alter, in dem ein nicht unwesentlicher Teil der Altersversorgung üblicherweise bereits erworben ist. Die Ehefrau hatte in der Praxis des Ehemannes - gegen teilweise hohes Entgelt - mitgearbeitet und damit eine eigenständige Altersversorgung erworben; zudem hatte sich der Ehemann verpflichtet, für die Zeit nach einer etwaigen Scheidung den weiteren Ausbau der Altersversorgung der Ehefrau durch Zahlung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sicherzustellen. Auch der Ausschlss des Unterhalts wegen Krankheit rechtfertigt die Annahme der Sittenwidrigkeit nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht, da der Ehemann mit dem
Die Vereinbarung des Wahlgüterstands der
Da der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 6/2005 des BGH vom 14.01.2005
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Dokument-Nr. 101
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