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Ein "Vater" hat mit einem heimlichen Vaterschaftstest erfolgreich eine Vaterschaft angefochten. Der Bundesgerichtshof gab ihm mit Verweis auf einen Einzelfall Recht.
Der Bundesgerichtshof hatte am 12. Januar 2005 (Anfechtung der Vaterschaft kann nicht auf heimlich eingeholten DNA-Vaterschaftstest gestützt werden) entschieden, dass eine ohne Zustimmung des Kindes bzw. seiner allein sorgeberechtigten Mutter eingeholte sogenannte DNA-Vaterschaftsanalyse im Rahmen einer Vaterschaftsanfechtungsklage nicht verwertet werden kann.
Er hatte nunmehr über einen Fall zu entscheiden, in dem das Oberlandesgericht im Jahre 2004 –also vor Bekanntwerden dieser Rechtsprechung- die gegenteilige Auffassung vertreten und deshalb ein Blutgruppengutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen eingeholt hatte, demzufolge die
Mit seiner dagegen gerichteten Revision machte das beklagte Kind geltend, auch dieses
Dem ist der Senat nicht gefolgt. Auch unter Berücksichtigung der sogenannten „fruit of the poisonous tree“ - Doktrin sei das Ergebnis einer gerichtlichen Beweisaufnahme im Zivilprozeß nicht schon deshalb unverwertbar, weil der Beweis nicht hätte erhoben werden dürfen. Ein solches –in der Zivilprozeßordnung nicht vorgesehenes-
Bei der Abwägung der Grundrechte beider Parteien ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass die Rechte des Kindes hier –anders als bei der Verwertung des „heimlichen“ Vaterschaftstests- hinter dem Recht des Klägers auf Kenntnis seiner
Vorinstanzen
AG Grimma - 2 F 443/03 – Entscheidung vom 18.12.2003
OLG Dresden - 21 UF 70/04 – Entscheidung vom 30.09.2004
a) ZPO § 640 Abs. 2 Nr. 2; BGB §§ 1600 Abs. 1 Nr. 1, 1600 b Abs. 1 Satz 2; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1
Zur Verwertbarkeit eines gerichtlichen Abstammungsgutachtens, das nicht hätte eingeholt werden dürfen, weil die Anfechtung der Vaterschaft auf eine heimlich eingeholte DNA-Analyse gestützt war (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 162, 1 und vom 12. Januar 2005 - XII ZR 60/03 - FamRZ 2005, 342 ff.).
b) ZPO §§ 355 Abs. 2, 372 a, 387 analog
Zu den prozessualen Möglichkeiten des Kindes, die Rechtmäßigkeit einer solchen Beweisanordnung durch Zwischenurteil klären zu lassen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 32/06 des BGH vom 03.03.2006
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Dokument-Nr. 1995
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