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Die Vorschrift des § 1612 b Abs. 5 BGB ist nach ihrem Wortlaut nur auf den Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder anwendbar. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Er lehnte eine entsprechende Anwendung der genannten Vorschrift ist auf so genannte volljährige privilegierte Kinder ab.
Der 1985 geborene Kläger ist Schüler, erzielt keine eigenen Einkünfte und lebt noch im Haushalt seiner Mutter. Der Beklagte, sein Vater, lebt von seiner Ehefrau dauernd getrennt. Er erzielt unterhaltsrelevante monatliche Einkünfte in Höhe von 1.487 €; die Mutter des Klägers solche in Höhe von 1.178 €. Der Beklagte hat einen
Nach neuerer Rechtsprechung des Senats ist das
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Vorschrift des § 1612 b Abs. 5 BGB nach seinem Wortlaut nur auf den
Die Sicherung des Existenzminimums ist beim
Die Klage hatte gleichwohl keinen Erfolg, weil das Berufungsgericht dem Kläger aufgrund anderer Rechtsfehler einen Unterhalt zugesprochen hat, der – gemeinsam mit dem von der Mutter geschuldeten weiteren Barunterhalt – jedenfalls das Existenzminimum abdeckt.
Vorinstanzen
AG Nürnberg – 101 F 68/04 – Entscheidung vom 27.5.2004
OLG München – 7 UF 2116/04 – Entscheidung vom 29.7.2004
BGB § 1612 b Abs. 5
a) § 1612 b Abs. 5 BGB ist auf privilegierte volljährige Kinder (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) weder direkt noch entsprechend anwendbar.
b) Die mit dieser Bestimmung bezweckte Sicherung des Existenzminimums ist für volljährige Kinder durch eine entsprechende Bemessung des nach der ersten Einkommensgruppe in der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu zahlenden Unterhalts sicherzustellen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 10/07 des BGH vom 18.01.2007
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Dokument-Nr. 3688
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