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Schließt ein Ehegatte während der Ehe einen Vertrag ab, so wird grundsätzlich der andere Ehegatte mitverpflichtet (§ 1357 Abs. 1 BGB). Lebt das Ehepaar getrennt voneinander, kommt es nicht zu einer Mitverpflichtung. Die Mithaftung aus einem während der Ehe geschlossenen Stromlieferungsvertrag erlischt jedoch nicht nach dem Auszug aus der Ehewohnung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Im zugrunde liegenden Fall schloss der Ehemann mit einem Stromkonzern einen Vertrag über die Lieferung von Strom ab. In der Folgezeit trennte sich das
Der Bundesgerichtshof stellte zunächst fest, dass der Abschluss des Stromlieferungsvertrags durch den Ehemann während der Ehe ein Bedarfsdeckungsgeschäft dargestellt habe. Die Ehefrau habe daher, ebenso wie der Ehemann, aus dem Vertrag gehaftet (§ 1357 Abs. 1 BGB).
Die
Eine entsprechende Anwendung des § 1357 Abs. 3 BGB für die Fälle von Dauerschuldverhältnissen sei nach Auffassung der Bundesrichter nicht in Betracht gekommen. Es habe insofern an einer Regelungslücke gefehlt. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine automatische, nur an dem Vorliegen des Getrenntlebens anknüpfende Enthaftung des zuvor wirksam mitverpflichteten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16182
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