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Haben die Parteien in einem Ehevertrag eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung vereinbart, und hat sich die Rechtslage danach geändert, bleibt es dem Unterhaltspflichtigen im Zweifel unbenommen, sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.
Der Kläger im vorliegenden Fall war ein
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass sich der Kläger hinsichtlich der Möglichkeit, den nachehelichen Unterhalt zu befristen, in zulässiger Weise auf eine zwischenzeitig erfolgte Änderung der Rechtslage berufen hatte. Die neue Rechtsprechung lege das hauptsächliche Gewicht bei der Entscheidung über die
ZPO §§ 256 Abs. 1; 323 aF; BGB §§ 139; 242; 313; 1573; 1578 b; 1581
a) Haben die Parteien in einem Ehevertrag eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung vereinbart, und hat sich die Rechtslage danach geändert (Möglichkeit der Befristung), bleibt es dem Unterhaltspflichtigen im Zweifel unbenommen, sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen.
b) Der Unterhaltsanspruch der nachfolgenden Ehefrau hat keine Auswirkung auf den Unterhaltsbedarf der früheren Ehefrau nach § 1578 BGB; dieser Anspruch ist allein im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach § 1581 BGB zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsurteil vom 7. Dezember 2011 XII ZR 151/09 - zur Veröffentlichung bestimmt).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2012
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st)
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Dokument-Nr. 13104
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