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Die Umstände des Eheschlusses sowie Verlauf und Dauer der Ehe sind bei der Frage nach einer Befristung und Begrenzung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs – besonders beim nachehelichen Krankheitsunterhalt – zu berücksichtigen. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
Die Parteien hatten im Jahre 1972 geheiratet, als die Klägerin 16 Jahre alt und vom Beklagten schwanger war. Aus der Ehe sind insgesamt vier
Die Klägerin ist wegen einer im Jahre 1989 diagnostizierten Darmkrebserkrankung seit 1993 als zu 100 % schwerbehindert eingestuft und bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die sich gegenwärtig auf rund 1.040,- € beläuft. Daneben erzielt sie Einkünfte aus einer geringfügigen Erwerbstätigkeit in Höhe von monatlich 349,- €. Der Beklagte erzielt als Beamter unterhaltsrelevante Nettoeinkünfte in Höhe von rund 2.500,- €.
Das Oberlandesgericht hatte den Beklagten zur Zahlung eines nachehelichen Krankheitsunterhalts in wechselnder Höhe, zuletzt für die Zeit ab Januar 2008 in Höhe von monatlich 103,- € verurteilt. Die vom Beklagten begehrte
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen, das angefochtene Urteil auf die Anschlussrevision der Klägerin aufgehoben und die Sache insoweit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Nach der gesetzlichen Regelung in § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn ein unbegrenzter
Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass sich § 1578 b BGB nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile beschränkt, sondern auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität berücksichtigt. Dieser Umstand gewinnt besonders beim nachehelichen
Nach diesen Kriterien hatte der Bundesgerichtshof in einem früheren Fall die
Im vorliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof dagegen eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 117/09 des BGH vom 28.05.2009
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Dokument-Nr. 7924
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