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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.07.2017
XII ZB 85/17 -

BGH: Anspruch eines Elternteils auf Auskunft über psycho­therapeutische Behandlung des minderjährigen Kindes gegen Jugendamt bei dessen Inhaberschaft der Gesundheitssorge

Kein Auskunftsanspruch bei Gefährdung des Kindeswohls aufgrund Befürchtung der Einflussnahme

Ist den Eltern die Gesundheitssorge entzogen, so kann ein Elternteil nach § 1686 BGB gegen das die Gesundheitssorge innehabende Jugendamt Auskunftsanspruch über die psycho­therapeutische Behandlung des minderjährigen Kindes geltend machen. Der Auskunftsanspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn dies dem Kindeswohl widerspricht, weil etwa zu befürchten ist, dass das Elternteil Einfluss auf die Behandlung des Kindes nehmen will. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Den geschiedenen Eltern eines 12-jährigen Kindes, welches psychisch labil war, wurde die elterliche Sorge im Bereich der Gesundheitssorge entzogen. Die Gesundheitssorge nahm nunmehr das Jugendamt wahr, welches eine psychotherapeutische Behandlung des Kindes einleitete. Der Vater des Kindes beantragte nachfolgend Auskunft über die Diagnose und den Fortschritt der Behandlung. Da das Jugendamt befürchtete, dass der Kindesvater die Informationen nutzen wolle, um Einfluss auf die Psychotherapie zu nehmen, verweigerte es eine Auskunft. Der Kindesvater schaltete daraufhin die Gerichte ein.

Amtsgericht wies Antrag auf Auskunft zurück, Oberlandesgericht gab ihm statt

Während das Amtsgericht Rosenheim den Antrag des Kindesvaters zurückwies, gab ihm das Oberlandesgericht München statt. Das Jugendamt habe den Vater Auskunft über die Diagnose, die zur psychotherapeutischen Behandlung führte, sowie über Art und Umfang der Therapie Auskunft zu erteilen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechtsbeschwerde des Jugendamtes.

Bundesgerichtshof bejaht grundsätzlichen Auskunftsanspruch gegenüber Jugendamt

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Jugendamtes und hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Zwar stehe dem Kindesvater ein berechtigtes Interesse an der Auskunft zu. Zudem richte sich der Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB gegen das Jugendamt, als Inhaber der Gesundheitssorge. Jedoch sei zu befürchten, dass die Auskunft dem Kindeswohl widerspreche.

Gefährdung des Kindeswohls aufgrund Befürchtung der Einflussnahme

Der Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB sei ausgeschlossen, so der Bundesgerichtshof, wenn die Auskunft dem Kindeswohl widerspreche. Dies komme hier angesichts der vom Jugendamt geäußerten Befürchtung, der Kindesvater wolle nach Erteilung der Auskunft direkten Einfluss auf die Therapie des Kindes nehmen und bei dem psychisch labilen Kind ungeachtet der ihm entzogenen Gesundheitssorge einen Therapieabbruch provozieren, in Betracht. Das Oberlandesgericht müsse dieser Befürchtung nachgehen. Der Bundesgerichtshof wies den Fall daher zurück an das Oberlandesgericht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Rosenheim, Beschluss vom 30.11.2016
    [Aktenzeichen: 52 F 1141/16]
  • Oberlandesgericht München, Beschluss vom 19.01.2017
    [Aktenzeichen: 12 WF 1816/16]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRB 2017, 374Zeitschrift: Familien-Rechts-Berater (FamRB), Jahrgang: 2017, Seite: 374
  • FamRZ 2017, 1666Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2017, Seite: 1666
  • NJW 2017, 2828Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 2828

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