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Die Unterhaltsansprüche des rechtlichen Kindes sind gleichrangig mit denen des leiblichen Kindes. Für den unterhaltspflichtigen Kindesvater besteht keine Pflicht zur Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft zu einem nicht leiblichen Kind. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beantragte der Vater dreier leiblicher Kinder im Jahr 2016 beim Amtsgericht Rheinberg die Abänderung von Unterhaltstiteln. Er wollte damit die
Sowohl das Amtsgericht Rheinberg als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf bejahten eine
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Unterhaltsanspruch des rechtlichen Kindes sei dem Unterhalt der leiblichen Kinder nach § 1609 Nr. 1 BGB gleichrangig und somit im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Kindesvaters grundsätzlich als sonstige Verpflichtung zu berücksichtigen. Auf die fehlende
Dem Kindesvater habe nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zudem keine Pflicht getroffen, die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 29270
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