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Die Ansprüche des Scheinvaters gegen den leiblichen Vater auf Erstattung geleisteten Kindesunterhalts verjähren gemäß § 195 BGB regelmäßig nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt gemäß § 199 BGB mit der rechtskräftigen Feststellung der Scheinvaterschaft und der Kenntnis des Scheinvaters von der Person des möglichen Erzeugers. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer außerehelichen Affäre gebar eine Ehefrau im Oktober 1995 ein Kind. Der Ehemann ging zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass es sich um sein leibliches Kind handelt. Einige Jahre später kamen dem Ehemann aber Zweifel auf. Diese führten schließlich zu einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren. Dieses wurde mit der Feststellung, dass der Ehemann nicht Vater des Kindes sei, im Mai 2010 beendet. Noch im gleichen Jahr erfolgte zudem die Scheidung. Als Erzeuger des Kindes vermutete der Ehemann bereits zu diesem Zeitpunkt eine andere Person. Diese erkannte aber weder die Vaterschaft an, noch wurde sie gerichtlich festgestellt. Der
Während das Amtsgericht Mönchengladbach den Erstattungsanspruch bejahte, verneinte ihn das Oberlandesgericht Düsseldorf. Es hielt den Anspruch für verjährt. Der
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde des Scheinvaters zurück. Ein Anspruch auf Regress gemäß § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB bestehe nicht, da dieser Anspruch verjährt sei.
Der
Die dreijährige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25659
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