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Der Empfänger von Altersvorsorgeunterhalt kann die Leistungen in Form einer privaten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht anlegen. Dabei muss aber die Fälligkeit der Kapitalleistung der erstmaligen Fälligkeit der Rentenleistung entsprechen. Zudem muss der vorzeitige Bezug der Versicherungsleistung ausgeschlossen sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die geschiedenen Eheleute seit dem Jahr 2019 gerichtlich über den Ausgleich von Steuernachteilen nach Durchführung des begrenzten steuerlichen Realsplittings. Die Ex-Frau erhielt von ihrem Ex-Mann monatlichen
Der Bundesgerichtshof führte zum Fall aus, dass es dem Unterhaltsberechtigten fei stehe, den
Voraussetzung sei aber nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, dass die vertragliche Fälligkeit der Kapitalleistung der erstmaligen Fälligkeit der Rentenleistung entspricht und ein vorzeitiger Bezug der vertraglichen Versicherungsleistung nicht möglich ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2021
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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