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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.09.2021
XII ZB 544/20 -

BGH: Anlage von Alters­vorsorge­unterhalt in Form einer privaten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht

Fälligkeit der Kapitalleistung muss der erstmaligen Fälligkeit der Rentenleistung entsprechen

Der Empfänger von Alters­vorsorge­unterhalt kann die Leistungen in Form einer privaten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht anlegen. Dabei muss aber die Fälligkeit der Kapitalleistung der erstmaligen Fälligkeit der Rentenleistung entsprechen. Zudem muss der vorzeitige Bezug der Ver­sicherungs­leistung ausgeschlossen sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die geschiedenen Eheleute seit dem Jahr 2019 gerichtlich über den Ausgleich von Steuernachteilen nach Durchführung des begrenzten steuerlichen Realsplittings. Die Ex-Frau erhielt von ihrem Ex-Mann monatlichen Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 500 EUR. Den Unterhalt zahlte sie in eine private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht. Dies bemängelte der Ex-Mann. Das Amtsgericht Mettmann und das Oberlandesgericht Düsseldorf folgten nicht der Ansicht des Ex-Manns. Nunmehr musste der Bundesgerichtshof entscheiden.

Altersvorsorgeunterhalt kann in private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht eingezahlt werden

Der Bundesgerichtshof führte zum Fall aus, dass es dem Unterhaltsberechtigten fei stehe, den Altersvorsorgeunterhalt in eine private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht einzuzahlen. Zu beachten sei der Zweck des Altersvorsorgeunterhalts. Dieser liege darin, dass die aus dem angesparten Kapital fließenden Renteneinkünfte zur Deckung des Bedarfs im Alter zur Verfügung stehen. Durch eine optionale Kapitalleistung werde dieser Zweck erreicht. Der Unterhaltsberechtigte dürfe grundsätzlich frei entscheiden, welches geeignete Altersvorsorgeprodukt seinen Bedürfnissen am besten gerecht wird. Das gelte auch dann, wenn mit weniger Kosten oder ertragsreichere Anlageformen zur Verfügung stehen.

Fälligkeit der Kapitalleistung muss der erstmaligen Fälligkeit der Rentenleistung entsprechen

Voraussetzung sei aber nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, dass die vertragliche Fälligkeit der Kapitalleistung der erstmaligen Fälligkeit der Rentenleistung entspricht und ein vorzeitiger Bezug der vertraglichen Versicherungsleistung nicht möglich ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2021
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Mettmann, Beschluss vom 05.05.2020
    [Aktenzeichen: 45 F 291/19]
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2020
    [Aktenzeichen: II-6 UF 92/20]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2021, 1878Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2021, Seite: 1878
  • MDR 2021, 1393Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2021, Seite: 1393
  • NJW 2021, 3530Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2021, Seite: 3530

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