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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Personenstandsgesetz eine Eintragung wie "inter" oder "divers" als Angabe des Geschlechts eines Intersexuellen im Geburtenregister nicht zulässt.
Im zugrunde liegenden Fall begehrte die antragstellende Person die Änderung ihres Geburtseintrags dahin, dass ihr
Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Eine Änderung der Eintragung im
Der Bundesgerichtshof hat auch keine Veranlassung gesehen, die Sache dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG*** vorzulegen. Die Frage, ob die früher bestehende Notwendigkeit, entweder als männlich oder als weiblich im
Schließlich macht es für die Betroffene im Ergebnis keinen - verfassungsrechtlich bedeutsamen - Unterschied, ob ein geschlechtszuordnender Eintrag unterbleibt oder - wie von ihr begehrt - ein Eintrag erfolgt, der keinem bestehenden "Geschlecht" zugeordnet werden kann, also rein deklaratorischer Natur ist. Die Frage, in welcher Weise der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten ist, der Situation der intersexuellen Menschen durch eine Änderung des Familienrechts Rechnung zu tragen, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, weil es der Betroffenen allein um die Eintragung ihres Geschlechts als "inter" oder "divers" im
Im
1. [...]
2. [...]
3. das
Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen
Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2016
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 22993
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