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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.09.2020
XII ZB 499/19 -

BGH: Erklärung des Unter­halts­pflichtigen zur unbegrenzten Leistungsfähigkeit schließt nicht Auskunftsanspruch des Kindes aus

Bei Kindesunterhalt kommt es auf konkretes Einkommen des Unter­halts­pflichtigen an

Der Auskunftsanspruch des Kindes gegen den bar­unterhalts­pflichtigen Elternteil wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Unter­halts­pflichtige erklärt, er sei "unbegrenzt leistungsfähig". Vielmehr kommt es beim Kindesunterhalt, insbesondere bei Geltendmachung eines Mehrbedarfs, auf das konkrete Einkommen des Unter­halts­pflichtigen an. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall nahm ein etwa 9-jähriges Mädchen im Jahr 2018 Ihren Vater gerichtlich auf Auskunft über sein Einkommen in Anspruch. Das Kind lebte bei seiner Mutter, so dass der Vater zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet war. Der Kindesvater war der Meinung, nicht zur Auskunft verpflichtet zu sein. Er habe bereits erklärt, dass er "unbegrenzt leistungsfähig" sei. Sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht München hielten den Kindesvater weiter für auskunftspflichtig. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechtsbeschwerde des Kindesvaters.

Anspruch auf Auskunft über Einkommen

Der Bundesgerichtshof folgte den Entscheidungen der Vorinstanzen. Das Kind habe Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des Kindesvaters. Es komme in mehrfacher Hinsicht auf die Kenntnis seines konkreten Einkommens an. Zunächst ergebe sich dies aus der möglichen Fortschreibung des Tabellenbedarfs über den Höchstbetrag der Düsseldorfer Tabelle hinaus.

Auskunftsanspruch wegen Mehrbedarfs

Der Auskunftsanspruch ergebe sich aber auch daraus, so der Bundesgerichtshof, dass auch ein Mehrbedarf zum Beispiel wegen Hortkosten geltend gemacht werde. Beim Mehrbedarf bestehe aber grundsätzlich keine Alleinhaftung des barunterhaltspflichtigen Elternteil, sondern eine anteilige Mithaftung der Kindesmutter. Insofern bedürfe es an der Auskunft, um die Haftungsquote berechnen zu können.

Verzicht auf Einwand der fehlenden oder eingeschränkten Leistungsfähigkeit

Erklärt sich der auf Auskunftserteilung in Anspruch genommene Unterhaltspflichtige für "unbegrenzt leistungsfähig", so sei dieser Erklärung nach Auffassung des Bundesgerichtshofs regelmäßig zu entnehmen, dass er auf den Einwand fehlender oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit verzichte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.12.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht München, Beschluss vom 23.04.2019
    [Aktenzeichen: 533 F 11011/18]
  • Oberlandesgericht München, Beschluss vom 10.10.2019
    [Aktenzeichen: 26 UF 542/19]
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