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Eine (Stiefkind-)Adoption durch die Lebenspartnerin der Mutter darf bei fehlender rechtlicher Vaterschaft grundsätzlich nur ausgesprochen, wenn das Familiengericht dem leiblichen Vater zuvor die Möglichkeit gegeben hat, sich am Adoptionsverfahren zu beteiligen. Möglicher leiblicher Vater kann dabei auch ein Samenspender sein. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragstellerin und die Mutter des Kindes sind eingetragene Lebenspartnerinnen. Das betroffene Kind ist mithilfe einer "privaten"
Das Amtsgericht hatte den Adoptionsantrag mangels Zustimmung des leiblichen Vaters zurückgewiesen. Das Kammergericht hatte die dagegen gerichtete Beschwerde der Lebenspartnerin zurückgewiesen. Dagegen richtete sich deren Rechtsbeschwerde, mit welcher sie ihren Adoptionsantrag weiterverfolgte.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Rechtsbeschwerde Erfolg. Sie führte zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Kammergericht. Zur Annahme eines Kindes ist nach § 1747 BGB die
Etwas anderes gilt dann, wenn zuverlässig davon ausgegangen werden kann, dass der leibliche
Da das Amtsgericht und das Kammergericht die Anforderungen an die
(1) Zur Annahme eines Kindes ist die
[...]
(4) Die
(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.
(2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2015
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 20833
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