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Der Ehemann hat gegenüber seiner Ex-Frau keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn herauskommt, dass er nur der Scheinvater ist und deshalb zur Unterhaltsleistung an das Kind nicht verpflichtet war. Insofern verdrängt das besondere Rechtsverhältnis der Ehe die Haftungsansprüche. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Im Juni 1968 ließ sich ein Ehepaar scheiden. Hintergrund dessen war, dass die Ehefrau zugab eine außereheliche Affäre gehabt zu haben. Im Jahr 2010 wurde festgestellt, dass der Sohn der Eheleute nicht das Kind des Ehemanns war. Daraufhin verlangte der Ehemann von seiner Ex-Frau die Auskunft, wer als Vater in Betracht komme. Da sie sich jedoch weigerte dem nachzukommen, verlangte er von ihr Schadenersatz wegen zu Unrecht gezahlten Unterhalts für das Kind. Das Amtsgericht Wolfenbüttel wies das Begehren zurück. Das Oberlandesgericht Braunschweig wies die dagegen gerichtete Beschwerde zurück. Hiergegen legte der Ehemann Rechtsbeschwerde ein.
Der Bundesgerichtshof entschied gegen den Ehemann. Dieser habe keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen der Zahlung von Unterhalt an das scheineheliche Kind gehabt. Ein Ehemann könne von seiner Ex-Frau wegen eines von ihr begangenen Ehebruchs, aus dem ein Kind hervorgegangen ist, grundsätzlich keinen Schadenersatz verlangen. Denn die Ehe sei ein besonderes Rechtsverhältnis, die die Haftungsansprüche verdränge.
Aus Sicht der Bundesrichter könne sich aus § 826 BGB ausnahmsweise auch im Bereich der Störung der innerehelichen Beziehungen ein Schadenersatzanspruch ergeben. Voraussetzung sei aber, dass zum
Des Weiteren habe sich der Schadenersatzanspruch auch nicht aus dem Gesichtspunkt ergeben, so der Gerichtshof weiter, dass durch die fehlende Auskunft über den leiblichen Vater des Kindes, der Regressanspruch des Ehemanns aus § 1607 Abs. 3 BGB vereitelt wurde. Nach dieser Vorschrift gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den leiblichen Vater auf den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15798
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