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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.02.2013
XII ZB 412/11 -

BGH: Kein Schaden­ersatzanspruch des Ehemanns gegen die Ex-Frau wegen eines Kuckuckskinds

Besonderes Rechtsverhältnis der Ehe verdrängt Haftungsansprüche

Der Ehemann hat gegenüber seiner Ex-Frau keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn herauskommt, dass er nur der Scheinvater ist und deshalb zur Unterhaltsleistung an das Kind nicht verpflichtet war. Insofern verdrängt das besondere Rechtsverhältnis der Ehe die Haftungsansprüche. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Im Juni 1968 ließ sich ein Ehepaar scheiden. Hintergrund dessen war, dass die Ehefrau zugab eine außereheliche Affäre gehabt zu haben. Im Jahr 2010 wurde festgestellt, dass der Sohn der Eheleute nicht das Kind des Ehemanns war. Daraufhin verlangte der Ehemann von seiner Ex-Frau die Auskunft, wer als Vater in Betracht komme. Da sie sich jedoch weigerte dem nachzukommen, verlangte er von ihr Schadenersatz wegen zu Unrecht gezahlten Unterhalts für das Kind. Das Amtsgericht Wolfenbüttel wies das Begehren zurück. Das Oberlandesgericht Braunschweig wies die dagegen gerichtete Beschwerde zurück. Hiergegen legte der Ehemann Rechtsbeschwerde ein.

Anspruch auf Schadenersatz bestand nicht

Der Bundesgerichtshof entschied gegen den Ehemann. Dieser habe keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen der Zahlung von Unterhalt an das scheineheliche Kind gehabt. Ein Ehemann könne von seiner Ex-Frau wegen eines von ihr begangenen Ehebruchs, aus dem ein Kind hervorgegangen ist, grundsätzlich keinen Schadenersatz verlangen. Denn die Ehe sei ein besonderes Rechtsverhältnis, die die Haftungsansprüche verdränge.

Sittenwidrige schädigende Handlung neben dem Ehebruch kann Schadenersatzanspruch begründen

Aus Sicht der Bundesrichter könne sich aus § 826 BGB ausnahmsweise auch im Bereich der Störung der innerehelichen Beziehungen ein Schadenersatzanspruch ergeben. Voraussetzung sei aber, dass zum Ehebruch ein weiteres, sittenwidriges schädigendes Verhalten des Ehegatten hinzutrete. Dies sei jedoch nicht schon dann der Fall, wenn die Ehefrau den Ehebruch nicht von sich aus offenbart und den Ehemann daher im Glauben lässt, das Kind stamme von ihm. Daher begründe allein die Tatsache, dass die Ehefrau den Treuebruch verschwiegen hat, keine sittenwidrige schädigende Handlung im Sinne von § 826 BGB.

Kein Schadenersatz wegen Verweigerung der Auskunft über leiblichen Vater

Des Weiteren habe sich der Schadenersatzanspruch auch nicht aus dem Gesichtspunkt ergeben, so der Gerichtshof weiter, dass durch die fehlende Auskunft über den leiblichen Vater des Kindes, der Regressanspruch des Ehemanns aus § 1607 Abs. 3 BGB vereitelt wurde. Nach dieser Vorschrift gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den leiblichen Vater auf den Scheinvater über, wenn der Scheinvater Unterhalt geleistet hat. Es wäre jedoch notwendig gewesen, dass der Ehemann Angaben dazu macht in welcher Höhe er den leiblichen Vater hätte in Anspruch nehmen können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Wolfenbüttel, Beschluss vom 05.01.2011
    [Aktenzeichen: 21 F 2422/10]
  • Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 29.06.2011
    [Aktenzeichen: 2 UF 30/11]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FuR 2013, 447Zeitschrift: Familie und Recht (FuR), Jahrgang: 2013, Seite: 447
  • MDR 2013, 598Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 598
  • NJW 2013, 2108Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 2108

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