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Es ist grundsätzlich nicht zulässig, dass der Rechtsanwalt die Eintragung von Fristen und Terminen im Terminkalender Auszubildenden überträgt. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei Personalmangel, ist dies nicht zu beanstanden. In diesem Fall muss aber die Eintragung von einem Rechtsanwalt kontrolliert werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall erging im Rahmen eines Zivilprozesses Ende 2011 vor dem Amtsgericht Hamburg gegen die Klagepartei ein Versäumnisurteil, weil zum Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen war. Gegen das Urteil legte die Klagepartei Einspruch ein. In dem darauf folgenden Termin erschein aber wiederum niemand von der Klagepartei. Es erging daher ein zweites Versäumnisurteil. Dagegen richtete sich die Berufung der Klagepartei. Sie führte an, dass ihr Prozessbevollmächtigter den
Das Landgericht Hamburg wies die Berufung zurück. Denn seiner Ansicht nach sei dem
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde der Klagepartei zurück. Dem
Zwar sei eine Übertragung der Aufgabe nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in Ausnahmefällen möglich, etwa bei einem Personalmangel. In diesem Fall müsse aber sichergestellt werden, dass alle von den Auszubildenden eingetragenen Fristen und Terminen anhand der Akte auf ihre Richtigkeit überprüft werde. Diese Kontrolle könne entweder durch den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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