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Wird an einen Rentenversicherungsträger Schadensersatz als Direktleistung gemäß § 119 Abs. 1 SGB X gezahlt, so unterliegt das daraus gewonnene Anrecht des Geschädigten dem Versorgungsausgleich. Denn trotz der Direktzahlung stellt der Schadensersatz Vermögen des Geschädigten dar. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen einer Scheidung im Juni 2016 nahm das Amtsgericht Landau an der Pfalz den Versorgungsaugleich vor. Dabei berücksichtigte das Gericht auf Seiten des Ehemanns das während der Ehezeit erworbene Anrecht bei der gesetzlichen
Der Bundesgerichtshof sah den Fall ebenso wie die Vorinstanzen und wies daher die Rechtsbeschwerde des Ehemanns zurück. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes sei ein Anrecht auszugleichen, sofern es durch Arbeit oder
Zwar ordne § 119 Abs. 1 SGB X einen Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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