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Verschenkt ein zum Elternunterhalt Verpflichteter seine selbst genutzte Eigentumswohnung und behält sich ein lebenslanges Nießbrauchrecht vor, so muss er die Immobilie nicht gemäß § 528 Abs. 1 BGB zum Zwecke der Unterhaltsleistung zurückfordern. Denn die Eigentumswohnung ist unterhaltsrechtlich nicht als Vermögen einzusetzen, so dass sich durch die Rückforderung nicht seine Leistungsfähigkeit erhöht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall war eine pflegebedürftige Frau von März 2017 bis zu ihrem Tod im Dezember 2017 vollstationär in einem Altersheim untergebracht. Für die Zeit erbrachte der
Sowohl das Amtsgericht Unna als auch das Oberlandesgericht Hamm verneinten eine Pflicht zur
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Rechtsbeschwerde des Sozialhilfeträgers zurück. Zwar gehöre eine Schenkungsrückforderung nach § 528 Abs. 1 BGB grundsätzlich zum einsetzbaren Vermögen. Jedoch habe im vorliegenden Fall die infolge der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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