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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.02.2016
XII ZB 317/15 -

BGH: Psychische Krankheit oder geistige Behinderung durch Alkoholabhängigkeit rechtfertigt Unterbringung des Betroffenen

Freie Willensentscheidung des Betroffenen aufgrund Alkoholabhängigkeit ausgeschlossen

Zwar rechtfertigt Alkoholmissbrauch allein keine Unterbringung des Betroffenen in eine geschlossene Anstalt. Führt die Alkoholabhängigkeit jedoch zu einer psychischen Krankheit oder einer geistigen Behinderung, so ist die gerichtliche Genehmigung einer Unterbringung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB zulässig, wenn die freie Willensentscheidung des Betroffenen aufgrund der Alkoholkrankheit ausgeschlossen ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2015 ordnete das Amtsgericht Hannover auf Antrag des Betreuers die Unterbringung einer alkoholkranken Frau für die Dauer von zwei Jahren an. Die Frau war bereits in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2014 dreimal mit gerichtlicher Genehmigung stationär behandelt worden. Nach ihrer Entlassung Ende Dezember 2014 wurde sie am 8. Januar 2015 erneut schwerstalkoholisiert mit einem Promillewert von 4,6 in eine Klinik eingeliefert. Nach Angaben eines Sachverständigen habe die Betroffene an einer alkoholbedingten Neuropathie und einem alkoholbedingten Kleinhirnschaden mit Einschränkungen der Auffassungsgabe, Konzentrations- und Merkfähigkeit gelitten. Ohne Unterbringung sei krankheitsbedingt ein Rückfall zu erwarten gewesen, was zu einem lebensbedrohlichen Zustand habe führen können. Die Betroffene habe ihre Nahrungsaufnahme einstellen und unkontrolliert exzessiv Alkohol konsumieren können. Die gegen die gerichtlich genehmigte Unterbringung eingelegte Beschwerde blieb vor dem Landgericht Hannover ohne Erfolg, so dass der Bundesgerichtshof entscheiden musste.

Gerichtlich genehmigte Unterbringung aufgrund Alkoholkrankheit zulässig

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die gerichtliche Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen sei gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB zulässig gewesen. Nach dieser Vorschrift sei eine durch den Betreuer beantragte Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, wenn sie zum Wohle des Betreuten erforderlich sei, weil aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung des Betreuten die Gefahr bestehe, dass er sich selbst töte oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufüge. So habe der Fall hier gelegen.

Psychische Krankheit bzw. geistige Behinderung durch Alkoholabhängigkeit

Zwar sei es richtig, so der Bundesgerichtshof, dass Alkoholismus für sich gesehen keine psychische Krankheit bzw. geistige Behinderung sei, so dass allein darauf keine Unterbringung genehmigt werden dürfe. Etwas anderes gelte aber, wenn der Alkoholismus im ursächlichen Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung stehe oder ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand eingetreten sei, der das Ausmaß einer psychischen Erkrankung erreiche. Letzteres sei hier der Fall gewesen.

Freie Willensentscheidung des Betroffenen aufgrund Alkoholabhängigkeit ausgeschlossen

Eine Unterbringung zur Verhinderung einer Selbstgefährdung infolge einer psychischen Erkrankung setze aber weiter voraus, so der Bundesgerichtshof, dass der Betroffene aufgrund der Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen könne. Dies sei hier der Fall gewesen. Der Betroffenen habe es an der Krankheitseinsicht gefehlt. Ohne eine solche sei aber eine freie Willensentscheidung bezüglich einer Unterbringung nicht möglich.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Hannover, Beschluss vom 20.02.2015
    [Aktenzeichen: 662 XVII G 4242]
  • Landgericht Hannover, Beschluss vom 01.07.2015
    [Aktenzeichen: 2 T 15/15]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2016, 807Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2016, Seite: 807
  • NJW-RR 2016, 513Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 513

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