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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.01.2019
XII ZB 265/17 -

BGH: Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt trotz unbekannten Geburtsdatums

Beurkundung muss mit Zusatz über Unklarheit des Geburtsdatums versehen werden

Eine Auslandsgeburt kann in Deutschland auch dann nachbeurkundet werden, wenn das Geburtsdatum unbekannt ist. Die Beurkundung muss nur mit einem Zusatz über die Unklarheit des Geburtsdatums versehen werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Standesamt die Nachbeurkundung eines im Irak geborenen Kindes abgelehnt. Es begründete dies damit, dass die Eltern keine Angaben zum genauen Geburtsdatum des Kindes machen konnten. Der Antrag der Eltern auf Nachbeurkundung blieb ebenfalls vor dem Amtsgericht Bielefeld und dem Oberlandesgericht Hamm erfolglos. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei die Feststellung des Geburtsdatums des Kindes für eine Nachbeurkundung unverzichtbar. Nunmehr musste der Bundesgerichtshof entscheiden.

Pflicht zur Vornahme der Nachbeurkundung

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Eltern und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Die Nachbeurkundung sei vorzunehmen. Zwar sei das Geburtsdatum ein wesentliches Merkmal des Personenstands. Steht aber die Geburt als Personenstandsfall und die Identität des Kindes fest, sei die Beurkundung trotz des ungeklärten genauen Geburtsdatums vorzunehmen. Es sei in diesem Fall unter Berücksichtigung der Angaben der Eltern das wahrscheinlichste Geburtsdatum einzutragen und mit einem einschränkenden Zusatz zu versehen.

Geburtsdatum nicht allein bedeutend für Geburtsurkunde

Zwar sei das genaue Geburtsdatum von wesentlicher Bedeutung für den Eintritt der Volljährigkeit und anderer vom Lebensalter abhängig Rechte und Pflichten, so der Bundesgerichtshof. Darin erschöpfe sich aber nicht die Bedeutung einer Geburtsurkunde. Bleibt nur die Richtigkeit des angegebenen Geburtsdatums ungeklärt, so ergebe sich aus dem Geburtseintrag dennoch die für den Rechtsverkehr nützliche und wichtige Verlautbarung von Abstammung und Namen des Kindes. Dadurch werde bei noch offensichtlicher Minderjährigkeit nicht zuletzt auch die Feststellung ermöglicht, wer Inhaber der elterlichen Sorge für das minderjährige Kind ist.

Keine Ausstellung einer Geburtsurkunde, sondern Auszug aus Register

Der Bundesgerichtshof verwies darauf, dass bei trotz ungeklärten Geburtsdatums erfolgter Eintragung keine Geburtsurkunde ausgestellt werde, sondern nur ein Auszug aus dem Register.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Bielefeld, Beschluss vom 04.03.2014
    [Aktenzeichen: 3 III 55/12]
  • Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 20.04.2017
    [Aktenzeichen: I-15 W 152/14]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2019, 614Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2019, Seite: 614
  • MDR 2019, 425Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2019, Seite: 425
  • NJW 2019, 933Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2019, Seite: 933

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