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Das Anbringen von Bettgittern sowie die Fixierung im Stuhl mittels Beckengurts, stellen freiheitentziehende Maßnahmen im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB dar. Das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen wird nicht dadurch verletzt, dass die Einwilligung eines von ihm Bevollmächtigten in eine freiheitsentziehende Maßnahme der gerichtlichen Entscheidung bedarf. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall erteilte die 1922 geborene Betroffene ihrem Sohn und ihrer Tochter eine
Der Bundesgerichtshof entschied gegen den Beschwerdeführer.
Zunächst lag eine freiheitsentziehende Maßnahme vor. § 1906 Abs. 4 BGB schützt die körperliche Bewegungsfreiheit und die Entschließungsfreiheit zur Fortbewegung im Sinne der Aufenthaltsfreiheit. Das Anbringen von Bettgittern sowie die Fixierung im Stuhl mittels Beckengurt stellen einer
Nach § 1906 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 BGB sind solche Maßnahmen nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. Der
Der BGH führte weiter aus, dass die gerichtliche Kontrolle durchaus eine Beschränkung des Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen darstellt. Ihm wird die Möglichkeit genommen, eine
BGB § 1906
a) Das Anbringen von Bettgittern sowie die Fixierung im Stuhl mittels eines Beckengurts stellen freiheitsentziehende Maßnahmen im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB dar, wenn der Betroffene durch sie in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird. Dieses ist dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Betroffene zu einer willensgesteuerten Aufenthaltsveränderung in der Lage wäre, an der er durch die Maßnahmen gehindert wird.
b) Das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen wird nicht dadurch verletzt, dass die Einwilligung eines von ihm Bevollmächtigten in eine freiheitsentziehende Maßnahme der gerichtlichen Genehmigung bedarf.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2012
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14200
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