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Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit gemäß § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) erfordert eine Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten. Ein Versorgungsausgleich kann demnach ausgeschlossen sein, wenn ein Ehegatte während einer langen Trennungszeit noch Rentenansprüche erwirbt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beantragte der Ehemann anlässlich der Ehescheidung im August 2011 den
Sowohl das Amtsgericht Darmstadt als auch das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. wiesen den Antrag zurück. Ein
Nach § 27 VersAusglG finde ein
Davon ausgehend bestätigte der Bundesgerichtshof die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Rechtsbeschwerde des Ehemanns zurück. Eine lange
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs rechtfertige auch nicht die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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