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Ein Anspruch auf Einwilligung zur genetischen Abstammungsuntersuchung gemäß § 1598 a Abs. 1 BGB besteht nicht, wenn die Abstammung des Kindes bereits durch ein früheres Abstammungsgutachten geklärt ist. Der Anspruch kann ausnahmsweise aber bestehen, wenn das frühere Gutachten fehlerhaft war oder sich die wissenschaftlichen Standards verbessert haben und somit eine bessere Vaterschaftswahrscheinlichkeit ermöglicht wird. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1986 wurde durch Urteil des Amtsgerichts Nürnberg die Vaterschaft zu einem zwei Jahre zuvor geborenen
Während das Amtsgericht Eschwege dem Antrag stattgab, wies ihn das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. zurück. Ein Anspruch auf Durchführung einer genetischen
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde des Antragstellers zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf Durchführung einer genetischen
Zwar könne ausnahmsweise ein Bedürfnis nach weiterer Klärung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25814
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