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Im Fall hatte das Büropersonal des Anwalt die Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender nicht notiert und ihm die Akte deshalb nicht rechtzeitig zur Fertigung der Berufungsbegründungsschrift vorgelegt. Vor Einlegung der Berufung hatte der Anwalt mit dem Mandanten einen Besprechungstermin durchgeführt, bei dem ihm die Akte vorgelegt worden war.
Der Anwalt stellte beim Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der. Dieser Antrag wurde zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beklagte mit einer Rechtsbeschwerde an den BGH. Dieser verwarf die Beschwerde als nicht zulässig.
Der BGH bestätigt die Auffassung des Berufungsgerichts. Der Beklagte habe sich das Verschulden seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten zurechnen zu lassen, der bei Annahme des Mandats die Berufungsbegründungsfrist nicht selbst geprüft und deren Notierung veranlaßt habe.
Der BGH führt weiter aus, dass der Rechtsanwalt insbesondere verpflichtet ist, die Anbringung von Erledigungsvermerken über die Notierung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfristen zu überprüfen, wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden.
ZPO §§ 233 Fc, 85 Abs. 2, 520 Abs. 2 Satz 1
Zur Verpflichtung des Rechtsanwalts, die Notierung sowohl der Berufungs- als auch der Berufungsbegründungsfrist zu prüfen, wenn ihm die Handakte zu einer Besprechung mit seinem Mandanten vorgelegt worden ist, in deren Verlauf der Mandant ihn beauftragt, Berufung einzulegen, und im Anschluß an die er die Berufungsschrift diktiert (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2004 - XII ZB 263/03 - FamRZ 2004, 696 und vom 21. April 2004 - XII ZB 243/03 - FamRZ 2004, 1183 f.).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2005
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 84
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