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Fertigt ein als Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt in seiner Kanzlei Fotokopien an, so kann er Fotokopiekosten in Höhe von 50 Cent je Kopie ersetzt verlangen. Dieser Betrag entspricht der Dokumentenpauschale in Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Das Landgericht Kassel entschied zu Gunsten des Rechtsanwalts. Dieser habe
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Rechtsbeschwerde zurück. Es sei zutreffend gewesen, im Rahmen der zu erstattenden
Nicht zur Anwendung kam nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 JVEG. Zwar regle die Vorschrift, dass Kosten in Höhe von 50 Cent je Seite für die Anfertigung der ersten 50 Kopien zu ersetzen sind. Die Vorschrift sei aber nicht zur Anwendung gekommen, da sie nicht auf einen gerichtlich bestellten
FamFG § 277 Abs. 1 Satz 1; BGB § 1835 Abs. 1 Satz 1
a) Kann der Verfahrenspfleger die ihm entstandenen Kopierkosten nicht konkret darlegen, kann das Gericht die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen schätzen.
b) Fertigt ein zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt für die Führung der Verfahrenspflegschaft erforderliche Fotokopien auf einem in seinem Büro vorhandenen Fotokopiergerät, kann auf die Dokumentenpauschale in Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG als Schätzgrundlage zurückgegriffen werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17538
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