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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.01.1999
XII ZB 148/95 -

BGH: Ausschluss des Ver­sorgungs­ausgleichs bei vorzeitigem Ruhestand des aus­gleichs­pflichtigen Ehegatten und Möglichkeit des anderen Ehegatten zum Ausbau seiner Rentenansprüche durch weitere Berufstätigkeit

Anwendung der Härteregelung des § 27 des Ver­sorgungs­ausgleich­gesetzes

Ist der aus­gleichs­pflichtige Ehegatte in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden und besteht für den anderen Ehegatten die Möglichkeit durch die weitere Berufstätigkeit seine Rentenansprüche auszubauen, so kann dies den Ausschluss des Ver­sorgungs­ausgleichs gemäß § 27 des Ver­sorgungs­ausgleich­gesetzes (VersAusglG) rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich einer Ehescheidung im Jahr 1992 beantragte der ausgleichspflichtige Ehemann den Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Der 52-jährige ehemalige Lehrer begründete dies damit, dass er seit dem Jahr 1983 wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand ist und daher keine weiteren Rentenansprüche erwerben könne. Seine 53-jährige Ehefrau könne dagegen durch die weitere Berufstätigkeit ihre Rentenansprüche ausbauen. Während das Amtsgericht Ludwigsburg die Einwände des Ehemanns für unerheblich hielt, schloss das Oberlandesgericht Stuttgart den Versorgungsausgleich teilweise aus. Dagegen richteten sich die weiteren Beschwerden der Eheleute.

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen unbilliger Härte

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Versorgungsausgleich wegen unbilliger Härte gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB (neu: § 27 VersAusglG) ausgeschlossen sei, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde und für den anderen Ehegatten die Möglichkeit besteht durch die weitere Berufstätigkeit seine Rentenansprüche auszubauen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Ludwigsburg, Beschluss vom 30.06.1993
    [Aktenzeichen: 2 F 507/90]
  • Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 10.08.1995
    [Aktenzeichen: 18 UF 340/93]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 1999, 499Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 1999, Seite: 499
  • MDR 1999, 423Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1999, Seite: 423
  • NJW-RR 1999, 585Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1999, Seite: 585

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