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Erfüllt der Kindesvater nicht nur seine Unterhaltspflicht gegenüber seinem Kind, sondern auch die Unterhaltspflicht der Kindesmutter, so steht ihm grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung der Unterhaltszahlungen gegen die Kindesmutter zu. Dieser Ausgleichsanspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kindesvater seine Unterhaltspflicht aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs erfüllt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund eines im Jahr 2004 vor dem Oberlandesgericht Schleswig-Holstein geschlossenen Vergleichs zahlte der Vater einer minderjährigen Tochter Unterhalt. Die Tochter lebte bei seiner geschiedenen Frau in Lübeck. Im Oktober 2010 kam es zwischen der Tochter und der Mutter zu einem Zerwürfnis, aufgrund dessen die Tochter auszog. Der in Schwerin lebende Vater organisierte daraufhin eine Unterkunft bei einer Freundin von ihm in Lübeck. Er zahlte zudem weiterhin Unterhalt an die Tochter. Darüber hinaus verlangte der Kindesvater von der Mutter eine Beteiligung an den Unterhaltszahlungen. Nachdem sie diesem nicht wie gewünscht nachgekommen war, ging der Kindesvater vor Gericht.
Während das Amtsgericht Lübeck den Erstattungsanspruch bejahte, verneinte das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein diesen. Der familienrechtliche
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Vaters und hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Der familienrechtliche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26241
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