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Die Erteilung einer Sorgerechtsvollmacht kann die Übertragung des Sorgerechts ganz oder teilweise entbehrlich machen. Die Bevollmächtigung des anderen Elternteils stellt ein milderes Mittel als der Sorgerechtsentzug dar. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines im Jahr 2017 von der Kindesmutter eingeleiteten Sorgerechtsverfahrens beim Amtsgericht Bad Homburg erteilte der Kindesvater der Kindesmutter eine vom Gericht protokollierte umfängliche Vollmacht. Die Beteiligten waren Eltern eines fünfjährigen Sohns. Nachfolgend beantragte die Kindesmutter erneut die
Während das Amtsgericht Bad Homburg dem Antrag stattgab, wies ihn das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. mit Blick auf die erteilte
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die
Infolge der Vollmacht sei der Elternteil auch ohne Abstimmung mit dem anderen Elternteil ausreichend handlungsfähig und trage die Hauptverantwortung für das Kind, so der Bundesgerichtshof. Der andere Elternteil sei aber weiter befugt, in Angelegenheiten des tatsächlichen Betreuung allein für das Kind zu entscheiden, solange sich das Kind bei ihm aufhält. Zudem verbleiben Auskunftsrechte und Kontrollbefugnisse.
Der Vollmachtgeber habe die Möglichkeit, so der Bundesgerichtshof, die Vollmacht bzw. Ermächtigung etwa im Fall der nicht kindeswohlentsprechenden Wahrnehmung durch den bevollmächtigten Elternteil zu widerrufen. Auf den Widerruf der Vollmacht könne nicht verzichtet werden. Wird der Widerruf erklärt, komme wieder eine Sorgerechtsübertragung in Betracht.
Die Vollmachtserteilung könne nach Ansicht des Bundesgerichtshofs durch das Familiengericht weder ausgesprochen noch angeordnet werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2023
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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