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Wer im Mahnverfahren bewusst falsche Angaben macht, kann sich nicht auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids nicht berufen. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens erwarb im Jahr 1992 Wohnungseigentum. Den Kaufpreis finanzierte er über Darlehen der Beklagten. Spätestens im Jahr 2005 erfuhr der Kläger von möglichen Ansprüchen gegen die Beklagte aus dem Gesichtspunkt einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung. Er hat daraufhin am 30. Dezember 2008 durch seinen vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt, mit dem er in der Hauptsache Zahlung von "großem"
Die Klage auf Leistung von "großem"
Unter diesen Umständen ist es ihm im Regelfall auch versagt, sich wenigstens auf eine
[...]
(2) Das
[...]
2. wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist;
[...]
(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:
[...]
4. die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
[...]
(1) Die
[...]
3. die Zustellung des Mahnbescheids im
[…]
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2015
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 21201
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