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Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.2016
XI ZR 501/15 -

Bundesgerichtshof entscheidet über angeblich rechts­missbräuchliche Ausübung eines Verbraucher­widerrufs­rechts

Motiv des Verbrauchers für Widerruf nicht entscheidend für Wirksamkeit

Der Bundesgerichtshof hat Grundsätze zum Einwand des Rechtsmissbrauchs bei der Ausübung eines Verbraucher­widerrufs­rechts aufgestellt und darauf hingewiesen, dass einem Kunden nicht zur Last gelegt werden kann, dass er sich über den Widerruf von den negativen Folgen einer unvorteilhaften Investition lösen wollte.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens schloss noch unter der Geltung des Haustürwiderrufsgesetzes und nach seiner Behauptung nach Anbahnung in einer Haustürsituation am 25. November 2001 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag, der der Finanzierung einer Beteiligung an einer Fondsgesellschaft diente. Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt. Der Kläger führte das Darlehen bis zum 15. Januar 2007 vollständig zurück. Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 widerrief er seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.

BGH: Widerrufsbelehrung war nicht korrekt

Seine auf Zahlung und Freistellung Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung und auf Feststellung gerichtete Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Der Bundesgerichtshof hat auf die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dafür waren folgende Überlegungen leitend: Die Widerrufsbelehrung war - zugunsten des Klägers die Anbahnung des Darlehensvertrags in einer Haustürsituation und damit das Bestehen eines Widerrufsrechts nach dem Haustürwiderrufsgesetz unterstellt - nicht korrekt. Denn sie bezog die Unterschrift des Verbrauchers zugleich auf den Belehrungstext selbst und auf eine unmittelbar an den Belehrungstext anschließende Empfangsbestätigung.

BGH verweist auf Fehler des OLG bei der Gesamtabwägung

Das Oberlandesgericht hat aber bei der Entscheidung der Frage, ob die Ausübung des Widerrufsrechts rechtsmissbräuchlich war, unzutreffend gemeint, dem Kläger zur Last legen zu können, dass er sich über den Widerruf von den negativen Folgen einer unvorteilhaften Investition habe lösen wollen. Das Oberlandesgericht durfte das Motiv des Klägers für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht allein deshalb zulasten des Klägers in seine Gesamtabwägung einbeziehen, weil es außerhalb des Schutzzwecks des Haustürwiderrufsgesetzes lag.

OLG muss weitere offene Fragen klären

Das Oberlandesgericht wird zu klären haben, ob, wovon das Bestehen eines Widerrufsrechts nach dem Haustürwiderrufsgesetz abhängt und was die Beklagte bestreitet, der Darlehensvertrag tatsächlich in einer Haustürsituation angebahnt wurde. Gegebenenfalls wird es zu prüfen haben, ob der Kläger aus sonstigen Gründen rechtsmissbräuchlich gehandelt hat und ob das Widerrufsrecht des Klägers verwirkt ist. Vorinstanzen: Hanseatisches OLG Hamburg – Urteil vom 16. Oktober 2015 – 13 U 45/15 LG Hamburg – Urteil vom 15. April 2015 – 301 O 156/14

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2016
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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