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Der Bundesgerichtshof hatte sich erneut mit der Frage zu beschäftigt, ob eine beratende Bank im Zusammenhang mit der Empfehlung eines Swap-Vertrages, hier eines Währungsswap-Vertrages (sogenannter Cross-Currency-Swap-Vertrag; im Folgenden: CCS-Vertrag), zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist. Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage, ob eine beratende Bank, die selbst nicht Vertragspartnerin des Swap-Vertrags ist, über den negativen Marktwert aufzuklären hat. Der Bundesgerichtshof hat eine solche Aufklärungspflicht verneint.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anfang des Jahres 2007 wandte sich der Kläger, ein vermögender Geschäftsmann mit Erfahrungen in Fremdwährungsdarlehen und einfachen Swap-Geschäften, an die Beklagte, um einen CCS-Vertrag abzuschließen. Dabei gab er das von ihm für den Swap-Vertrag gewünschte Währungspaar, nämlich Türkische Lira (im Folgenden: TRY) und Schweizer Franken (im Folgenden: CHF) vor. Am 24. Juni 2008 stellten der zuständige Kundenbetreuer und ein auf Finanztermingeschäfte spezialisierter Mitarbeiter einer Tochtergesellschaft der Beklagten dem Kläger anhand ihm bereits zuvor übersandter Präsentationsunterlagen einen CCS einer Landesbank vor. Bei diesem Gespräch unterzeichnete der Kläger das Formular "Kundenangaben für Geschäfte in Finanzinstrumente", in dem er sich als "spekulativ" einordnete. Der weitere Inhalt des Beratungsgesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Im September 2011 schloss der Kläger mit der Landesbank einen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte und einen CCS-Vertrag mit dem Währungspaar Türkische Lira (TRY) und Schweizer Franken (CHF) ab. Der Vertrag hatte eine feste Laufzeit von drei Jahren und enthielt als Bezugsgrößen einen Festbetrag von 900.735 TRY und einen solchen von 795.000 CHF. Die Landesbank verpflichtete sich in dem CCS-Vertrag, an den Kläger während der Vertragslaufzeit an zwölf festgelegten Terminen jeweils Zinsen in Höhe von 15,66 % p.a. auf den Festbetrag in TRY und bei Laufzeitende den Festbetrag in TRY zu zahlen; der Kläger verpflichtete sich im Gegenzug, während der Vertragslaufzeit an die Landesbank an zwölf festgelegten Terminen jeweils Zinsen i. H. von 3,6 % p.a. auf den Festbetrag in CHF und bei Laufzeitende den Festbetrag in CHF zu zahlen.
Im Mai 2010 verpfändete der Kläger das für ihn bei der Beklagten eingerichtete Fremdwährungskonto, auf das die von der Landesbank geleisteten Zinszahlungen eingingen, zur Sicherheit an die Beklagte. Darüber hinaus schlossen die Parteien einen Avalkredit-Rahmenvertrag über 150.000 Euro, der als "Risikolinie" für den CCS-Vertrag genutzt werden sollte. Während der Vertragslaufzeit wertete die Türkische Lira gegenüber dem Schweizer Franken ab, so dass sich der Barwert des CCS-Vertrags zu Ungunsten des Klägers entwickelte. Nachdem die Beklagte den Kläger infolge einer Überschreitung des ihm eingeräumtem Kredits mehrfach erfolglos zu einer Barunterlegung aufgefordert hatte, stellte sie im September 2011 den CCS-Vertrag glatt, verwertete das an sie verpfändete Fremdwährungskonto des Klägers mit einem Guthaben von umgerechnet 108.848,76 Euro und belastete ein weiteres Konto des Klägers in Höhe des noch offenen Restbetrages von 180.151,24 Euro.
Die unter anderem auf Rückzahlung von 180.151,24 Euro nebst Zinsen gerichtete Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg.
Die Revision des Klägers blieb ebenfalls erfolglos. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs war die beklagte
Soweit das Berufungsgericht des Weiteren angenommen hat, dass die Beklagte ihrer Pflicht zu einer anleger- und anlagegerechten Beratung des Klägers auch im Übrigen nachgekommen ist, sind die dagegen gerichteten Angriffe der Revision ebenfalls erfolglos geblieben, weil die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Rechtsfehler aufweisen und die zugrundeliegenden Feststellungen verfahrensfehlerfrei getroffen worden sind. Insbesondere hatte die Beklagte vor ihrer Empfehlung die Kenntnisse und Erfahrungen des Klägers, seine Risikobereitschaft, seine finanziellen Möglichkeiten und sein Anlageziel ermittelt. Aufgrund dessen durfte sie davon ausgehen, dass dem Kläger das mit dem empfohlenen CCS-Vertrag verbundene Fremdwährungsrisiko und das Risiko von Kursschwankungen bewusst war und seiner Risikoneigung entsprach, zumal nicht nur die Initiative für das streitgegenständliche Geschäft vom Kläger ausgegangen war, sondern er auch das Währungspaar und den Einstiegskurs im Verhältnis der beiden Währungen vorgegeben hatte. Schließlich hat das Berufungsgericht auch einen Verstoß der Beklagten gegen ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung rechtsfehlerfrei verneint.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2015
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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