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In der Regel weist der Erbe sein Erbrecht durch den Erbschein nach. Die Erteilung eines Erbscheins durch das Nachlassgericht kostet allerdings Gebühren. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass auch ein öffentliches Testament mit Eröffnungsprotokoll zum Nachweis des Erbrechts ausreicht.
Im vom BGH entschiedenen Fall hatte eine Bank als Nachweis der Erbenstellung einen Erbschein verlangt. Die ihr vorgelegten Fotokopien der Sterbeurkunde und des eröffneten Testaments reichten ihr nicht aus. Also beantragten die Erben zähneknirschend einen Erbschein. Die hierfür verauslagten Kosten in Höhe von 1.434,- EUR verlangten sie von der Bank zurück.
Mit Recht, wie der BGH entschied. In den Vorschriften des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) existiere keine Vorschrift, wonach ein Schuldner von dem Erben als Legitimation die Vorlage eines Erbscheins verlangen und bis dahin die dem Erben geschuldete Leistung verweigern könne. Der Nachweis der Erbenstellung könne auch in anderer Form erbracht werden.
In unklaren Fällen könne allerdings aus Gründen des Schuldnerschutzes der Nachweis der Erbenstellung durch Vorlage eines Erbscheins gerechtfertigt sein. Im Fall habe die Bank aber keinen Anlass gehabt, an der Richtigkeit der vorgelegten Dokumente zu zweifeln.
Vorinstanzen:
LG Berlin, AG Charlottenburg
BGB §§ 1922, 2032
a) Der Erbe ist nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen; er hat auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form zu erbringen.
b) Ein eröffnetes öffentliches Testament stellt in der Regel einen ausreichenden Nachweis für sein Erbrecht dar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2006
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 1991
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