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Der für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat und der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs haben in zwei Urteilen, die jeweils vom anderen Senat mitgetragen werden, einheitliche Rechtsgrundsätze zur Insolvenzfestigkeit einer mittels Einzugsermächtigungslastschrift bewirkten Zahlung entwickelt und damit bislang bestehende Differenzen in der Rechtsprechung beider Senate ohne Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen beigelegt.
Der XI. Zivilsenat entschied, dass es der Kreditwirtschaft aufgrund der Neufassung des Zahlungsverkehrsrechts zum 31. Oktober 2009 – anders als nach der bisherigen Rechtslage – nunmehr freisteht, durch eine dem europaeinheitlichen SEPA-Lastschriftverfahren (Single Euro Payments Area) nachgebildete Ausgestaltung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen künftig die Insolvenzfestigkeit aller mittels Einzugsermächtigungslastschrift bewirkten Zahlungen herbeizuführen. Bis dies geschehen ist, kommt, wie der XI. Zivilsenat weiter entschieden hat, unter bestimmten Umständen eine konkludente
In dem der Entscheidung des XI. Zivilsenats zugrunde liegenden Fall verlangt der klagende
Das Berufungsgericht hat – auf der Grundlage der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Genehmigungstheorie, wonach Erfüllung der Forderung des Gläubigers erst mit der
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es der Kreditwirtschaft unter der Geltung des neuen Zahlungsverkehrsrechts der §§ 675 c ff. BGB, durch das das Lastschriftverfahren erstmals gesetzlich geregelt wird, nunmehr freisteht, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine von der Genehmigungstheorie abweichende Parteivereinbarung zu treffen. Autorisiert der Zahlungspflichtige mit der dem Gläubiger erteilten
Da diese Leitlinien der Umsetzung durch die Kreditwirtschaft bedürfen und daher auf den vorliegenden Fall noch keine Anwendung finden können, ist das Berufungsgericht zu Recht von der Genehmigungsbedürftigkeit der Belastungsbuchungen ausgegangen. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil gleichwohl aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses nochmals der Frage nachgeht, ob die Schuldnerin die Belastungsbuchungen nicht bereits konkludent genehmigt hatte, als der Kläger widersprach. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang dem Vorbringen der Beklagten, dass den Lastschriftbuchungen vornehmlich regelmäßig wiederkehrende Forderungen aus laufenden Geschäftsbeziehungen beziehungsweise Dauerschuldverhältnissen zugrunde lagen, deren Einzug die Schuldnerin niemals zuvor widersprochen hatte, bislang keine Bedeutung beigemessen. Der XI. Zivilsenat hat entschieden, dass bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen, beispielsweise aus Dauerschuldverhältnissen, laufenden Geschäftsbeziehungen oder zur Steuervorauszahlung, je nach den Umständen des Einzelfalls eine konkludente
Dazu trägt auch wesentlich bei, dass der IX. Zivilsenat nunmehr entschieden hat, der
In dem der Entscheidung des IX. Zivilsenats zugrunde liegenden Fall verlangt eine Wohnungsbaugesellschaft Zahlung von drei Monatsmieten (insgesamt 1.013,40 €) von der Treuhänderin in einem Verbraucherinsolvenzverfahren. Die Schuldnerin hat von der Klägerin eine Wohnung angemietet. Die Mieten wurden von der Klägerin im Einziehungsermächtigungsverfahren eingezogen. Die Schuldnerin bezieht Wohngeld nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs. Unmittelbar nachdem die Beklagte am 19. Dezember 2007 zur Treuhänderin bestellt worden war, widersprach sie der Belastung des Schuldnerkontos mit den Mieten für Oktober bis Dezember 2007, die daraufhin zurückgebucht wurden. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Revision hatte im Ergebnis keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklage sei gehalten gewesen, die Masse durch einen Widerspruch gegen die Lastschriften zu sichern. Demgegenüber hat der IX. Zivilsenat nunmehr entschieden, der Verwalter müsse vor einem Widerspruch prüfen, ob durch die Lastschriften nur das pfändungsfreie "Schonvermögen" des Schuldners betroffen sei. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken der auch im Insolvenzverfahren anwendbaren Vorschrift des § 850 k ZPO a. F. (seit 1. Juli 2010: § 850 l ZPO). Danach soll der pfändungsfreie Betrag des Arbeitseinkommens auch dann vor einer Pfändung geschützt werden und dem
Im vorliegenden Fall stammten die Lastschriften aus unpfändbaren Einkünften der Schuldnerin (Wohngeld), so dass die Beklagte den Belastungen nicht widersprechen konnte. Ein gegen die Masse gerichteter Schadensersatzanspruch kam nicht in Betracht. Es fehlte jedenfalls an einem Verschulden der Beklagten. Diese durfte sich nach der bisherigen Rechtsprechung des IX. Zivilsenats darauf verlassen, rechtmäßig zu handeln. Die Revision blieb daher im Ergebnis ohne Erfolg.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2010
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 9973
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