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Die Zwangsvollstreckung aus einer Unterwerfungserklärung für den Neugläubiger/Zessionar einer Sicherungsgrundschuld ist nur zulässig, wenn dieser in den Sicherungsvertrag eintritt. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
In dem zugrunde liegenden Fall wendet sich die Klägerin gegen die
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Klägerin auf die Hilfswiderklage der Beklagten jedoch verurteilt, die
Der Bundesgerichtshof hat der Revision der Klägerin nur zum Teil stattgegeben und die
Nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat künftig bereits im Klauselerteilungsverfahren die für die Titelumschreibung zuständige Stelle (Rechtspfleger, Notar) von Amts wegen zu prüfen, ob der neue Grundschuldinhaber den Eintritt in den Sicherungsvertrag nach den Maßgaben des § 727 Abs. 1 ZPO nachgewiesen hat. Diese Lösung hat den Vorteil, dass der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2010
Quelle: ra-online, BGH
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Dokument-Nr. 9434
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