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Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.07.2010
XI ZR 132/09 -

BGH: Berufsunfähigkeitsrenten ehemaliger Selbstständiger genießen ebenfalls Pfändungsschutz

Pfändungsschutz gilt innerhalb der allgemeinen Pfändungsgrenzen

Auch zeitlich beschränkte Berufsunfähigkeitsrenten unterliegen dem Pfändungsschutz innerhalb der allgemeinen Pfändungsgrenzen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte ein zuvor selbstständig tätiger Insolvenzschuldner einen Versicherungsvertrag über Rentenleistungen abgeschlossen. Inhalt der Vereinbarung waren eine monatlich zahlbare Rente oder alternativ eine Kapitalabfindung beziehungsweise für den Fall der Berufsunfähigkeit eine zusätzliche Rente gewesen. Für den Fall der Berufsunfähigkeit war die Zahlung einer Rente in Höhe von monatlich 912 Euro bis zum Jahr 2020 vereinbart worden, fällig jeweils vierteljährig im Voraus. Nachdem der Schuldner berufsunfähig geworden war, hatte die Versicherung an ihn regelmäßig gezahlt. Der Verwalter im Insolvenzverfahren hatte später von der Versicherung die Zahlung der vierteljährlichen Versicherungsleistung an die Masse verlangt. Die Versicherung hatte dies abgelehnt.

BGH entschied im Revisionsverfahren zugunsten des Versicherungsnehmers

Der Pfändungsschutz wurde mit Bezug auf § 851 c ZPO zuerst abgelehnt, weil die Berufsunfähigkeitsrente keine "lebenslange" Leistung sei. Der Bundesgerichtshof entschied dagegen in der Revision zugunsten des ehemaligen Selbstständigen und stützte sich dabei auf § 850 b ZPO. Danach unterliegen auch deren zeitlich beschränkte Berufsunfähigkeitsrenten ebenso wie bei Arbeitnehmern und Beamten dem Pfändungsschutz innerhalb der allgemeinen Pfändungsgrenzen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2010
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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