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Nimmt das Büropersonal an einer Berufungsbegründungsschrift Änderungen vor, nachdem der Rechtsanwalt das Schreiben durchgesehen hatte, muss der Rechtsanwalt dafür Sorge tragen, dass ihm die korrigierte Berufungsbegründungsschrift nochmals zur Kontrolle vorgelegt wird. Dies gilt selbst dann, wenn nur auf der ersten Seite ein Rechtschreibfehler korrigiert wurde. Sorgt der Rechtsanwalt nicht für eine Kontrollmöglichkeit, so trifft ihn ein Verschulden an der Fristversäumnis, wenn das Büropersonal bei der Korrektur versehentlich die Faxnummer austauschte. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Das zuständige Berufungsgericht, das Oberlandesgericht Nürnberg, wies den Wiedereinsetzungsantrag und somit die
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies die Rechtsbeschwerde des Rechtsanwalts daher zurück. Das beantragte
Ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21947
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