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Die Unterschrift unter Schriftsätzen muss nicht einzelne Buchstaben klar erkennen lassen oder ganz lesbar sein. Es genügt vielmehr, dass ein Namenszug vorliegt, der die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnet und individuell gestaltet ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Lesetipp - refrago:
In dem zugrunde liegenden Fall wurde im April 1991 eine
Der Bundesgerichtshof führte zum Fall aus, dass eine Unterschrift sicherstellen solle, dass das Schriftstück auch vom Unterzeichner stammt. Es genüge daher, dass ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt. Dieser müsse die Absicht erkennen lassen, eine volle Unterschrift leisten zu wollen. Ein abgekürztes Handzeichen genüge nicht. Der Namenszug könne flüchtig geschrieben sein und müsse weder einzelne Buchstaben erkennen lassen noch im ganzen lesbar sein. Muss geprüft werden, ob eine Unterschrift vorliegt, könne eine dem Schriftzug beigefügte vollständige Namenswiedergabe in Maschinen- oder Stempelschrift vergleichend herangezogen werden.
Der Bundesgerichtshof konnte dem Gesamtschriftzug einen individuellen und unverwechselbaren Charakter zusprechen. Er verwies darauf, dass eine durchgehende Wellen- oder Fadenlinie als Unterschrift aufgrund eines Abschleifungsprozesses durchaus üblich sein kann.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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