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War ein Zeuge mit der Geschäftsführerin der beklagten juristischen Person verheiratet, so darf er sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO berufen. Der Schutz vor einem möglichen Interessenskonflikt rechtfertigt die entsprechende Anwendung der Vorschrift. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Zivilprozesses, in dem es um die Herausgabe von Maschinen ging, sollte ein Zeuge aussagen. Dieser war jedoch mit der Geschäftsführerin der beklagten juristischen Person früher verheiratet gewesen, so dass er die Aussage verweigerte. Dies ließ die Beklagte jedoch nicht gelten.
Sowohl das Landgericht Mosbach als auch das Oberlandesgericht Karlsruhe hielten die Zeugnisverweigerung für zulässig. Das Oberlandesgericht stützte seine Entscheidung auf eine
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde der Beklagten zurück. Der Zeuge habe seine Aussage in entsprechender Anwendung des § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO verweigern dürfen.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei der Sinn und Zweck der Regelung zu beachten gewesen. Dieser liege darin, dass ein Zeuge, der mit einer der Parteien familiär verbunden ist, mit großer Wahrscheinlichkeit in einen Konflikt zwischen Wahrheitspflicht und familiärer Rücksichtnahme gerate, wenn er über für den Angehörigen nachteilige Tatsachen aussagen solle. Einerseits gefährde der Zeuge durch eine wahre Aussage die Integrität der Familie, andererseits solle der Zeuge aus Rücksicht auf den Angehörigen nicht falsch aussagen. Dieser Interessenkonflikt bestehe auch dann, wenn der Zeuge nicht mit einer Partei verheiratet war, sondern wenn die Partei eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21937
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