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Im Fall hatten die Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ging aber wegen eines Papierstaus am Empfangsgerät des Oberlandesgerichts nicht vollständig ein.
Das Oberlandesgericht hatte den Wiedereinsetzungsantrag der Kläger mit der Begründung zurückgewiesen, dass bei Telefaxübertragungen für die Frage der Fristwahrung auf den binnen der Frist ausgedruckten Teil des Schriftsatzes abzustellen sei. Eine vollständige Berufungsbegründung, wozu insbesondere die Wiedergabe einer Unterschrift des Prozessbevollmächtigten gehöre, sei bei Gericht jedoch nicht rechtzeitig eingegangen.
Der BGH führt aus: "Wird der Inhalt einer Berufungsbegründungschrift mittels Telefax vollständig durch elektrische Signale vom Sendegerät des Prozessbevollmächtigten zum Empfangsgerät des Rechtsmittelgerichts übermittelt, dort aber infolge technischer Störungen (etwa eines Papierstaus) nicht vollständig und fehlerfrei ausgedruckt, so ist allerdings von einem im Zeitpunkt der Telefaxübermittlung erfolgten Eingang des Schriftsatzes auszugehen, wenn der Gesamtinhalt des Schriftsatzes auf andere Weise einwandfrei zu ermitteln ist. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass im Hinblick auf den aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung Risiken und Unsicherheiten, deren Ursache in der Sphäre des Gerichts liegen, bei der Entgegennahme fristgebundener Schriftsätze nicht auf den rechtsuchenden Bürger abgewälzt werden dürfen".
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt am Main, LG Kassel
ZPO §§ 520, 234 Abs. 1 B
Wird eine per Telekopie übermittelte Berufungsbegründung infolge eines Papierstaus im gerichtlichen Empfangsgerät ohne die von dem Prozeßbevollmächtigten unterschriebene Seite empfangen, so ist dadurch die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt. In diesem Fall ist der betroffenen Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2005
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 86
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