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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Reisende, deren ursprünglich vorgesehener Flug sich verschoben hatte, die Kosten für einen in Eigenregie gebuchten Ersatzflug vom Reiseveranstalter erstattet verlangen können.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin für sich, ihren Ehemann und ihre zwei Kinder für die Zeit vom 1. bis 7. Oktober 2014 eine Pauschalreise in die Türkei zu einem Gesamtreisepreis von 4.874 Euro.
Der Rückflug von Antalya nach Frankfurt war für den 7. Oktober 2014 um 20.05 Uhr vorgesehen. Am Abreisetag wurde der Klägerin am Flughafen mitgeteilt, dass sich der Rückflug aufgrund eines technischen Problems auf 22.40 Uhr verschiebt. Als neuer Zielort des Rückflugs wurde Köln angegeben; von dort wurde ein Bustransfer nach Frankfurt angeboten. Die Ankunftsverspätung betrug ca. 6,5 Stunden.
Die Klägerin buchte daraufhin in Eigenregie und ohne vorherige Kontaktaufnahme mit der Beklagten bei einer anderen Fluggesellschaft einen
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Das Landgericht sah es zwar als unschädlich an, dass die Klägerin ihre Ansprüche erst nach Ablauf der einmonatigen Ausschlussfrist (§ 651 g BGB) geltend gemacht habe, weil die Beklagte insoweit ihrer
Der Bundesgerichtshof verurteilte die Beklagte, die in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, zur Zahlung des begehrten Ersatzbetrags. Das Gericht ließ offen, ob die Beklagte über den Wortlaut von § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV hinaus verpflichtet war, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass sie die Kosten eines von ihr selbst gebuchten Rückflugs grundsätzlich nur dann ersetzt verlangen kann, wenn sie zuvor eine Frist zur Abhilfe gesetzt hat.
Der Bundesgerichtshof hat eine relevante
Weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof nicht vertreten war, erging die Entscheidung durch Versäumnisurteil. Die Beklagte kann dagegen noch einen Rechtsbehelf einlegen. Inhaltlich beruht die Entscheidung auf einer vollständigen rechtlichen Prüfung.
(1) Der
(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der
(3) Leistet der
(1) Ansprüche nach den §§ 651 c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem
[...]
(1) Der
(2) Die Reisebestätigung muss, sofern nach der Art der Reise von Bedeutung, außer den in § 4 Abs. 1 genannten Angaben über Reisepreis und Zahlungsmodalitäten sowie über die Merkmale der Reise nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 5 und 7 folgende Angaben enthalten:
[...]
7. über die Obliegenheit des Reisenden, dem
[...]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2018
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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