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Der Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks setzt eine Gesamtwürdigung aller Umstände voraus, die zur Schenkung geführt haben. Was der Schenker an Dankbarkeit erwarten kann, richtet sich nach dem Gegenstand und der Bedeutung der Schenkung sowie nach den Umständen, die zur der Schenkung geführt und deren Durchführung bestimmt haben. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Lesetipp - refrago:
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Mann schenkte seiner Freundin im Jahr 2000 ein kostenloses unbefristetes Wohnrecht auf seinem mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück. Das Wohnrecht sollte auch nach einer Trennung weiterbestehen. Die Freundin war, als der Mann sie kennenlernte, als
Der Bundesgerichtshof führte zunächst aus, dass nach § 530 Abs. 1 BGB der Schenker die
Dieser Verpflichtung zu einer insbesondere die näheren Umstände der
Die Beantwortung der Frage, so der BGH weiter, was der Ex-Mann hier als Schenker habe erwarten dürfen, richte sich in erster Linie nach den Vorstellungen der Parteien, die der
Ein
BGB § 530 Abs. 1
a) Das Widerrufsrecht des Schenkers wegen groben Undanks des Beschenkten knüpft an die Verletzung der Verpflichtung zu einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers an, die dieser vom Beschenkten erwarten darf. Ob der Beschenkte diesen Erwartungen in nicht mehr hinnehmbarer Weise nicht genügt hat, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.
b) Anhaltspunkte dafür, was der Schenker an Dankbarkeit erwarten kann, können dabei neben dem Gegenstand und der Bedeutung der Schenkung für die Vertragsparteien auch die näheren Umstände bieten, die zu der Schenkung geführt und deren Durchführung bestimmt haben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14973
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