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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Luftverkehrsunternehmen im eigenen Interesse dazu angehalten ist, vor dem Abflug in geeigneter Weise zu überprüfen, ob sich die Reisenden im Besitz der notwendigen Dokumente befinden. Kommt es zur Auferlegung eines Bußgeldes wegen eines fehlenden Visums bei einem Reisenden, kann das Luftverkehrsunternehmen für die entstandenen Kosten mithaften.
Der Beklagte des zugrunde liegenden Falls buchte im Frühjahr 2015 über die Internetseite der Klägerin einen Flug nach
Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung verurteilt und die Klage nur wegen eines zusätzlich eingeklagten Bearbeitungsentgelts von 50 Euro nebst Zinsen abgewiesen. Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg gehabt.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof verwies darauf, dass das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen sei, dass den Beklagten die vertragliche Nebenpflicht getroffen habe, den Flug nicht ohne die für eine Einreise nach
Allerdings hat das Berufungsgericht unzutreffend angenommen, dass ein Mitverschulden der Klägerin bei der Entstehung des Schadens nicht in Betracht komme, weil diese dem Beklagten gegenüber nicht zur Kontrolle seiner Einreisedokumente verpflichtet gewesen sei. Die Annahme eines Mitverschuldens (§ 254 BGB) setzt keine Rechtspflichtverletzung voraus. Vielmehr genügt eine zurechenbare Mitwirkung bei der Schadensentstehung in Form eines Verstoßes gegen Gebote der eigenen Interessenwahrnehmung. Eine solche Mitverursachung kommt im Streitfall in Betracht. Die indischen Behörden haben der Klägerin das
(1) 1 Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. [...]
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) 1 Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. 2Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2018
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 25913
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