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Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Flugverkehrsunternehmen verpflichtet Ausgleichszahlungen bei Verspätung des für einen annullierten Flug angebotenen Ersatzfluges zu leisten. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im hier zu entscheidenden Fall buchten die Kläger bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen einen Flug von Frankfurt am Main nach Singapur mit Anschlussflug nach Sydney, der auf beiden Teilstrecken von der Beklagten durchgeführt werden sollte. Die Beklagte annullierte den ersten Flug von Frankfurt nach Singapur am vorgesehenen Abflugtag und bot den Klägern als
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von insgesamt 1.800 Euro nebst Verzugszinsen verurteilt. Die Regelung in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii FluggastrechteVO sei nach ihrem Sinn und Zweck dahin zu verstehen, dass Ausgleichsansprüche nicht bereits durch ein Angebot zur anderweitigen Beförderung ausgeschlossen würden, sondern nur dann, wenn der
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen. Die Beklagte bleibt wegen der
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Fluggastrechteverordnung
Bei
vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die
ii) sie werden über die
iii) sie werden über die
Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c Fluggastrechteverordnung
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
... 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a oder b fallenden Flügen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2017
Quelle: Bundesgerichtshof/ ra-online
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Dokument-Nr. 24971
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