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Grundsätzlich können Pauschalurlauber vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Dem Reiseveranstalter steht dann eine angemessene Entschädigung zu (die Stornokosten). Dabei kommt es aber immer auf den Einzelfall an. Eine 84-jährige Frau, die im Juni 2020 eine Flusskreuzfahrt auf der Donau machen wollte, durfte laut BGH Anfang Juni 2020 stornokostenfrei von ihrer Reise zurücktreten. Zum Zeitpunkt der Buchung sei ihr Alter noch völlig egal gewesen, in der Pandemie aber plötzlich zum Risikofaktor geworden. Das Ansteckungsrisiko wegen der beengten Verhältnisse an Bord sei deutlich größer gewesen als zu Hause. Auch habe es noch keine Impfungen und Therapien gegeben.
In dem vorliegenden Fall streitet ein Reiseveranstalter mit einer ältere Frau wegen der Erstattung der Anzahlung für eine Pauschalreise, nachdem die Frau vor Antritt der Reise wegen der Covid-19-Pandemie von dem Vertrag zurückgetreten ist.
Die Frau buchte im Januar 2020 eine Donaukreuzfahrt im Zeitraum vom 22. bis 29. Juni 2020 zu einem Gesamtpreis von 1.599,84 Euro. Die Klägerin, damals 84-jährig, trat am 7. Juni 2020 von der Reise zurück und verlangte die Rückzahlung der bereits geleisteten Anzahlung von 319,97 Euro. Die Beklagte berechnete weitere in Höhe von insgesamt 999,89 Euro (85 % des Reisepreises, unter Abzug einer Gutschrift). Die Klägerin bezahlte diesen Betrag nicht. Die Flusskreuzfahrt wurde mit einem angepassten Hygienekonzept und einer von 176 auf 100 verringerten Passagierzahl durchgeführt.
Das Amtsgericht und das Landgericht sind zu dem Ergebnis gelangt, schon im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung sei aufgrund der erhöhten Ansteckungsgefahr eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise durch die Covid-19-Pandemie als unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand im Sinne von § 651 h Abs. 3 BGB hinreichend wahrscheinlich gewesen. Die Revision beim Bundesgerichtshof blieb erfolglos.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist die Covid-19-Pandemie im Reisezeitraum (Sommer 2020) als Umstand im Sinne von § 651 h Abs. 3 BGB zu bewerten, der grundsätzlich geeignet war, die Durchführung der Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen. Eine Anwendung von § 651 h Abs. 3 BGB ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Covid-19-Pandemie weltweit wirkte und dieselben oder vergleichbare Beeinträchtigungen im vorgesehenen Reisezeitraum auch am Heimatort der Reisenden vorgelegen haben.
Das Berufungsgericht ist im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass im Zeitpunkt des Rücktritts eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise aufgrund der Covid-19-Pandemie hinreichend wahrscheinlich war. Diese Würdigung hat der Bundesgerichtshof als rechtsfehlerfrei bewertet.
Das Berufungsgericht hat eine unzumutbare Gesundheitsgefährdung der Klägerin insbesondere wegen der räumlichen Verhältnisse an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffs, der nicht bestehenden Impfgelegenheit und der nicht vorhandenen Therapien gegen bejaht. Es hat dabei das Hygienekonzept der Beklagten und den Umstand, dass die im Zeitpunkt des Rücktritts bestehende Reisewarnung befristet war und noch vor Beginn der Reise ablief, berücksichtigt. Zulässigerweise hat es auch auf das Alter der Klägerin Bezug genommen. Dies ist jedenfalls dann möglich, wenn erst solche Umstände, die bei Vertragsschluss noch nicht absehbar waren, und die daraus resultierenden Risiken dazu führen, dass die Reisende zu einer Personengruppe gehört, für die die Reise mit besonderen Gefahren verbunden ist. Nach den Umständen bei Vertragsschluss hätte das Alter der Klägerin einer Teilnahme an der Reise nicht entgegengestanden - erst die Pandemie und die aus ihr folgenden Risiken haben den Charakter der Reise verändert.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)
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