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Der Bundesgerichtshof hat ein Patent zur Gewinnung neuraler Vorläuferzellen für nichtig erklärt, soweit Vorläuferzellen aus menschlichen embryonalen Stammzellen umfasst sind, bei deren Gewinnung Embryonen zerstört worden sind. Der Patentschutz bleibt hingegen bestehen, soweit menschliche embryonale Stammzellen durch andere Methoden gewonnen werden.
Im zugrunde liegenden Falls wurde das
Der Kläger - Greenpeace e.V. - hat dieses
Das in erster Instanz zuständige Bundespatentgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und das
Gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts hat der Patentinhaber Berufung eingelegt.
Der Bundesgerichtshof hat nach einer ersten mündlichen Verhandlung eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zur Auslegung von Art. 6 der Richtlinie eingeholt. Der EuGH hat mit Urteil vom 18. Oktober 2011 unter anderem entschieden, dass jede menschliche Eizelle vom Stadium ihrer Befruchtung an ein "menschlicher Embryo" im Sinne der Richtlinie ist, dass der Patentierungsausschluss sich auch auf die Verwendung von menschlichen Embryonen zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung bezieht und dass eine Erfindung nach Art. 6 der Richtlinie auch dann von der Patentierung ausgeschlossen ist, wenn in der Beschreibung der beanspruchten technischen Lehre die Verwendung menschlicher Embryonen nicht erwähnt ist, die technische Lehre, die Gegenstand des Patentantrags ist, aber die vorhergehende Zerstörung menschlicher Embryonen oder deren Verwendung als Ausgangsmaterial erfordert.
Der Patentinhaber hat sein
Der Bundesgerichtshof hat dem Hilfsantrag des Patentinhabers stattgegeben und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Damit ist das
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs hat das
Die mit dem Hilfsantrag verteidigte eingeschränkte Fassung ist hingegen nicht von der Patentierung ausgeschlossen. Hierfür hat es der Bundesgerichtshof als ausreichend angesehen, dass es Methoden gibt, mit der menschliche
Den Einsatz von menschlichen embryonalen Stammzellen als solchen hat der Bundesgerichtshof nicht als Verwendung von Embryonen im Sinne der Richtlinie qualifiziert. Stammzellen weisen nicht die Fähigkeit auf, den Prozess der Entwicklung eines Menschen in Gang zu setzen. Dass sie unter Umständen durch Kombination mit bestimmten anderen Zellen in einen Zustand versetzt werden können, in dem sie über die genannte Fähigkeit verfügen, reicht nicht aus, um sie schon vor einer solchen Behandlung als Embryonen ansehen zu können.
(1) Für Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, werden keine Patente erteilt [...]
(2) Insbesondere werden Patente nicht erteilt für [...]
3.die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken; [...]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 14736
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