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Zwar setzt eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d Abs. 2 BGB eine vorherige Mängelanzeige voraus. Einen Reisenden trifft jedoch für eine unterbliebene Mängelanzeige kein Verschulden, wenn der Reiseveranstalter es unterlassen hat, in der Reisebestätigung oder durch eine Verweisung in das Reiseprospekt, den Reisenden ausreichend auf seine Obliegenheit zur Mängelanzeige hinzuweisen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann hatte für sich, seine Lebensgefährtin und ihre beiden Kinder eine Reise in die Türkei von Ende Juli bis Mitte August 2014 gebucht. Nach der Ankunft im Hotel erfuhren die Urlauber, dass das gebuchte Familienzimmer nicht zur Verfügung stand und sie stattdessen in einem kleineren Zimmer untergebracht werden müssten. Die Urlauber waren damit zwar nicht einverstanden, nahmen den Umstand aber zunächst hin. Zehn Tage später beschwerte sich der Mann bei seiner Reiseveranstalterin über die Ausstattung des ihm zugewiesen Zimmers. Einen Tag später konnten die Urlauber in ein Familienzimmer umziehen. Nachträglich machte der Mann ab dem ersten Tag des Urlaubs eine
Während das Amtsgericht Düsseldorf die Klage abwies, gab ihr das Landgericht Düsseldorf statt. Die
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision der Beklagten zurück. Dem Kläger stehe der Anspruch auf die
Zwar komme eine
Der Bundesgerichtshof verwies darauf, dass der
Habe der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24784
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